Rechtsprechung

Dienstag, 28. Juni 2005

Erziehungsmaßnahme

Streitwert € 430,--.
Termin für heute 13:00.
Meine Mandanten sind nicht erschienen. Das beruht auf einem Missverständnis, da sie dachten, dass die Verhandlung abberaumt wird.
Nach Meinung der Richterin braucht man einen Sachverständigen (warum und worum es eigentlich geht, ist für jetzt zu lange).
Dafür wird ein Kostenvorschuss aufgetragen. Konkret € 1.000,--.
Auch eine Möglichkeit einer Partei zu zeigen, dass man das Verfahren an sich für eher überflüssig hält.

Dienstag, 21. Juni 2005

Badesaison

Freibäder sind beliebt und gefährlich. Insbesonders, wenn sie mehr oder weniger spektakuläre Wasserrutschen bieten.

Die Salzburger Nachrichten schreiben über ein aktuelles Urteil des OGH (10 Ob 26/04b) in dem dieser den Sorgfaltsmaßstab des Betreibers scheinbar nach unten korrigiert.

Eine Ampelanlage, bei der die Aufschriften "Start" und "Stopp" aufleuchten; eine Rutschanleitung beim Einstieg, und jährliche TÜV-Überprüfungen: Mehr könne man von einer Wasserrutsche ("Röhrenrutsche") in einem öffentlichen Freibad nicht verlangen.

Die Salzburger Nachrichten meinen, dass das "bemerkenswert" sei, weil der OGH doch jüngst die Haftung bejaht hatte in einem scheinbar ähnlichen Fall.
Wenn man aber die Entscheidung (1 Ob 103/04b)liest, merkt man schnell, dass der wesentliche Unterschied ist, dass in diesem Fall die Betreiber sehr wohl gewusst haben, dass die Rutsche praktisch ständig entgegen den Anweisungen benutzt wird.

Es zahlt sich also aus die ganze Entscheidung zu lesen.

Montag, 20. Juni 2005

Roboton SL

Dieses Unternehmen mit funktionslosem Internetauftritt versendet als Erlagschein getarnte Werbung für einen Eintrag im ÖHG (Öffentliches Handels- und Gewerberegister). Das klingt hochoffiziell, ist in Wirklichkeit aber eine private Datenbank, die angeblich (!) - ich hab' sie nicht gefunden - unter roboton.es abzufragen ist.

Hier ein Scan: roboton edit (pdf, 70 KB)

Das widerspricht ganz eindeutig § 28a UWG der lautet:

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Auch eine Entscheidung des OGH, die genau diesen Sachverhalt betrifft, schreckt die "Unternehmer" hinter Roboton nicht ab. Es dürfte genug ehrliche Unternehmer geben, die auf diese Vorgangsweise hereinfallen.

Dienstag, 7. Juni 2005

Gaskammern und persönliche Unsicherheit

Das Strafverfahren gegen den Bundesrat John Gudenus wurde eingestellt. ( via orf.at)
Gudenus hatte in einem ORF-Interview an der Existenz der Gaskammern im Dritten Reich gezweifelt.

§ 3 h des Verbotsgesetzes 1947 lautet: Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."

Ein persönlicher Zweifel sei nicht das selbe wie ein leugnen, hieß es aus dem Justizministerium unter Berufung auf ein OGH-Urteil. Ich nehme an es ist 14Os 24/96 gemeint.

Zitat gefällig ? "Der objektive Gehalt der Bekundung des Beschwerdeführers kann nämlich bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Inhaltes des in Interviewform abgehaltenen Gespräches, der bei Prüfung einer nach § 3 h VG inkriminierten Medienäußerung heranzuziehen ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 5 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und die dort zitierte Entscheidung EvBl 1987/40), bloß als Ausdruck (wenngleich allenfalls nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern beurteilt werden."

Die Hervorhebung stammt von mir und weiter will ich das nicht kommentieren.

Alkohol am Steuer

Über ein interessantes Urteil des OLG Innsbruck liest man in den Salzburger Nachrichten.
Der Lenker hatte alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch ums Leben kam. Eine unbedingte Haftstrafe (2 Monate) wurde in erster Instanz ausgesprochen.
Das OLG hat die Strafe in eine bedingte umgewandelt, weil sich der Beschuldigte nach dem Unfall intensiv in der Aufklärung Jugendlicher über die Gefahren von Alkohol am Steuer engagiert hat.

Bei Unfällen mit alkoholisierten Lenkern, gab es übrigens bislang schon ein deutliches West-Ost-Gefälle. Im Osten (OLG WIen) wurden auch bei geringen Verletzungen unbedingte Haftstrafen verhängt, was im Westen viel seltener der Fall war.

Der Einleitungssatz des Artikels ist übrigens einigermaßen verunglückt: "Erst seit geraumer Zeit..." - ist das nicht irgendwie ein Widerspruch ??

Montag, 30. Mai 2005

Trauerschmerzengeld für Bruder

Der OGH bleibt seiner Linie, Angehörigen Schmerzengeld für den Verlust eines geliebten Menschen zuzusprechen, treu.
Bei entsprechender emotionaler Bindung steht auch dem Bruder Trauerschmerzengeld zu. Die Unterinstanzen hatten noch gemeint, dass der Bruder nicht zur Kernfamilie zähle und daher kein Anspruch bestehen würde.
(Bericht in der Presse)

Donnerstag, 19. Mai 2005

Furcht und Trauer

Das LG Feldkirch hat laut Bericht im Kurier einer Frau Schmerzengeld zugesprochen, die gefährlich bedroht (§ 107 StGB) wurde.

Das ist meines Erachtens konsequent, im Sinne der allgemeinen Rechtssprechung zum Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, dass jemand der vorsätzlich (konkret sogar absichtlich) handelt für den daraus entstehenden immateriellen Schaden nicht haften soll.

Angst ist ebenso wie Trauer ein Zustand, der das Opfer beeinträchtigt.

Mittwoch, 18. Mai 2005

Zu lang...

...dauern die Verfahren vor österreichischen Gerichten. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Serie von Urteilen gegen Österreich festgestellt.
Es widerspricht dem Gebot eines fairen Verfahrens, wenn man Jahrelang auf eine Entscheidung warten muss.

Artikel 6 der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN (Auszug): "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird."

13 Jahre 5 Monate für eine Vermögensaufteilung nach einer Scheidung entsprechen dem nicht ganz.

(via diepresse.com)

Donnerstag, 12. Mai 2005

Nur eine Asylwerberin

Sie sei vergewaltigt worden. Der Wachmann gibt den Geschlechtsverkehr zu, sagt aber, sie hätte es freiwillig getan (vorher hat er übrigens 12 (!) Liter Bier getrunken).

Nachdem die Staatsanwaltschaft zuerst eingestellt hatte, wurde sie schließlich von der Oberstaatsanwaltschaft gezwungen Anklage zu erheben. Ergebnis: Freispruch.

Und jetzt wird die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Asylwerberin einleiten. Wegen Verleumdung.

Die ganze unwürdige Story auf oe1.orf.at

Und ein treffender Kommentar der Warteschlange.

Dienstag, 10. Mai 2005

Mord am gemeinsamen Kind und Unterhalt

Die Presse berichtet über ein Urteil des OGH (3 Ob 20/05w), dem ein Sachverhalt zu grunde liegt, der einen erschauern lässt.

Die geschiedene Kindesmutter hatte den gemeinsamen Sohn ermordet. Bereits rechtskräftig wegen Mord verurteilt, macht sie nunmehr Unterhalt von ihrem Exehemann (und Kindesvater) geltend.
Das Strafurteil sei auf ihre psychische Lage zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend/korrekt eingegangen. Der Unterhalt sei nicht verwirkt.

Der OGH ist anderer Meinung und hält daran fest, dass das Zivilgericht an eine Verurteilung im Strafverfahren insoweit gebunden ist, als ein strafgerichtlich Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen dürfe, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe.

Mord bleibt also Mord und der Unterhaltsanspruch ist verwirkt.

Eine prozessuale Kleinigkeit noch am Ende des Urteils: Der Revisionsgegner hatte in seiner Revisionsbeantwortung nicht ausgeführt, dass die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Nachdem der OGH aber genau davon ausgegangen ist, gibt's für die Revisionsbeantwortung auch keine Kosten. Ärgerlicher Fehler.


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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