Legislative

Montag, 2. Juli 2007

Eid

Nach über 10jähriger Berufserfahrung habe ich es bisher noch nicht erlebt, dass eine Partei oder ein Zeuge beeidet worden wäre.
Was ich schad' finde, weil es doch so schöne Vorschriften dazu gibt. Zum Beispiel das Hofdecret vom 14.2.1826 über den Eid von Mahomedanern:Wenn Personen, die der Mahomedanischen Religion zugethan sind, als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi, auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der einen Hand in die Höhe zu halten.Einfach nur schön...

Montag, 26. Februar 2007

Elastomultiester

Im 5. Versuch habe ich das Wort dann endlich richtig betont lesen können. Und was steckt dahinter ?Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehreren chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehreren verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthalten (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren, wenn sie entlastet werden.Ach ja...
Wer noch das Bedürfnis hat sich auf fremdes Terrain zu begeben, dem empfehle ich BGBl. II Nr. 41/2007; Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Mittwoch, 18. Oktober 2006

Kurz und bündig...

...ist der Titel mancher Verordnung.
Die Abkürzungen sind ja noch überschaubar, wenn auch nicht unmittelbar verständlich: BGBl. II Nr. 389/2006 KEM-V - viel schöner ist natürlich der Titel in seiner ganzen Pracht:Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), geändert wird
Bei Studium dieser Verordnung habe ich übrigens festgestellt, dass ich Klienten, die Probleme in diesem Bereich haben, nur zu einem Kollegen weiterschicken könnte, der versteht, was in der Verordnung geregelt wird.

Montag, 16. Oktober 2006

GmbH einfach

In Österreich eine GmbH zu gründen ist nicht ganz einfach und vorallem nicht ganz billig (mal ganz abgesehen vom Stammkapital).
Sehr beliebt ist daher zum Beispiel die englische Ltd., die ohne Stammkapital auskommt.

Auch in Österreich soll eine "einfache" GmbH kommen, wie ich in diesem Presse-Artikel lese.
Alle wünschen sich diese Gesellschaftsform. Ausnahme werden wohl die Notare sein, die wieder ein paar Felle davon schwimmen sehen.

Dienstag, 29. August 2006

Brunei Darussalam, Cook Inseln, Marshallinseln und Oman

Was diese 4 Staaten gemeinsam haben ???

Die Auflösung gibt's hier.

Und das ist wohl ein schlagender Beweis, dass die österreichische Verwaltung auch in Wahlkampfzeiten wie geschmiert funktioniert, wenn uns solche nervenzerfetzenden Neuigkeiten - ohne unnötigen Aufschub - wie es in Gesetzen oft so schön heißt, bekannt gemacht werden, auf dass sich niemand mehr damit entschuldigen kann, dass ihm das nicht bekannt gewesen sei (vgl. § 2 ABGB)

Samstag, 22. Juli 2006

Endlich wieder gefährliche Bürostühle

Mit großer Erschütterung haben die Risikofreudigen unter uns seinerzeit die Verordnung BGBl 71/1985 zur Kenntnis nehmen müssen. Vorbei die Zeiten spontaner Freiflüge im Büro.Der Verkauf oder die sonstige Überlassung von Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen, in denen zum Zwecke der Sitzhöhenverstellung Gasfedern eingebaut sind, ist verboten, sofern die Gasfedern nicht auf Grund dampfkesselrechtlicher Vorschriften zur Benützung für diesen Zweck zugelassen sind.Aber der Gesetzgeber hat ein Einsehen gehabt. Mit BGBl. II Nr. 273/2006 wurde diese skandalöse Norm endlich aufgehoben.

Über erste Flugberichte würde ich mich freuen.

Mittwoch, 5. Juli 2006

Statistisch teurer

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 104/2006, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 14. Juni 2006 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindexes 2000 für den Monat April 2006 verordnet:Alles teurer ab August.

Eine Klage mit einem Streitwert von bis zu Euro 7.270,00 zB. 257,00 statt bisher 233,00

Wer eine Forderung in einem Konkurs anmeldet zahlt ab 1.8.2006 Euro 19,00 statt bisher 17,00.

Zwei Beispiele aus einer langen Liste im BGBl II Nr. 252/2006

Mittwoch, 7. Juni 2006

Thanatopraxie

Wer - so wie ich - nicht gewusst hat, was das ist, dem empfehle ich einen Blick auf das BGBl. II Nr. 218/2006 vom 6.6.2006.§1 Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.Verordnungen von der Wiege bis zur Bahre.

Montag, 29. Mai 2006

Patientenverfügungs-Gesetz

Am Donnerstag (1.6.2006) tritt das Patientenverfügungs-Gesetz in Kraft (BGBl. I Nr. 55/2006).
Der österreichische Gesetzgeber regelt damit einen überaus sensiblen Bereich des Lebens, nämlich das Sterben.§ 2. (1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.Es wird zwischen 2 Formen unterschieden:
Die verbindliche Erklärung, die relativ strengen Formalerfordernissen unterliegt und
die beachtliche Erklärung, die diesen Formalerfordernissen nicht entspricht und daher nur für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich sein soll.

Einen guten Überblick gibt Kollege Kunz in der Presse.

Ein kleines PS. aus Standessicht: Endlich ist es einmal gelungen wichtige Beurkundungen nicht nur vor Notaren zu ermöglichen. Verbindliche Patientenverfügungen können nämlich auch vor Rechtsanwälten abgegeben werden.

Samstag, 27. Mai 2006

Kurz und bündig

Der Kurztitel geht ja noch: Bewegungs- und Sportverordnung BMHS BGBl. II Nr. 198/2006, ein bissl ausführlicher wird's im offiziellen Titel:Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden (Bewegungs- und Sportverordnung BMHS)Sehr schön, ist aber noch immer nicht Spitzenreiter.


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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