Verschiedenes

Donnerstag, 12. April 2007

Hellseherische Fähigkeiten

Ein Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Graz an das Landesgericht für Strafsachen Wien:In der bezeichneten Strafsache gegen ...wurde das Verfahren aus dg. .../05 ausgeschieden und dem Landesgerichts für Strafsachen Graz mit einer so geringen Anzahl von Aktenstücken abgetreten, dass nur mehr mit hellseherischen Fähigkeiten (die wir nicht haben) erkannt werden kann, warum wir diese Aktenstücke überhaupt bekommen haben und was Gegenstand der Ermittlungen war.
Wir schlagen daher vor:
a) uns werden die zu dieser Sache vorhandenen Originalakten übermittelt und wir stellen einen brauchbare Verhandlungsakte zusammen
b) wir bekommen eine vollständige Aktenkopie, oder
c) wir bekommen eine Kopie aller maßgeblichen Aktenbestandteile, wie laut a) vorgesehen.

Am Rande sei bemerkt:
die hier vorgenommene Aktenzerteilung ist ein Musterbeispiel unökonomischer Vorgangsweise, führt dazu, dass die wesentlichen Zeugen mit hohem Aufwand durch Österreich reisen, zahlreiche Verfahren mit identem Beweisthema durchgeführt werden müssen und bei ersten Kontaktaufnahmen (Vertreter der Geschädigten, Polizeibeamter, Verteidiger) durchaus zutreffend die entsprechende Verärgerung zum Ausdruck gebracht wurde.
Na das sind doch einmal offene Worte. Die Hervorhebungen stammen allerdings von mir.

Montag, 2. April 2007

Nur weg damit !

Deutsche Gerichte sind mit Rechtshilfeersuchen offenbar überaus schnell. Nur die Chance muss man ihnen geben...

In einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt kämpfen wir jetzt schon seit 2005 darum, dass der Akt für die Einvernahme von 2 Zeugen nach Deutschland geschickt wird. Im Prozessprogramm vom 19.10.2005 findet sich folgende Passage: "Den Parteien wird bekannt gegeben, dass für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommt, sodann die Einvernahme der Zeugen X und Y im Rechtshilfeweg in der BRD durchgeführt werden wird und sodann die Zeugen vor dem erkennnenden Gericht und die Parteienvernehmung durchgeführt wird."

Dass kein Vergleich zustande kommt, war sehr schnell klar. In einer weiteren Tagsatzung am 4.5.2006 (!) wurde dann nochmals bekräftigt: "Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wird zur Einvernahme der von der beklagten Partei beantragtren Zeugen im Rechtshilfeweg auf unbestimmte Zeit erstreckt."

Ungeachtet des entschlossenen Tons ist bis zur nächsten Verhandlung am 11.1.2007 gar nichts passiert. In dieser Verhandlung hat der Richter bekannt gegeben, dass er vor Einvernahme unserer Mandantin den Akt sicher nicht zu Rechtshilfeeinvernahmen schicken wird. Und Punkt.

Na bitte, am 4.4.2007 ist jetzt die insgesamt 5. Verhandlung.
Bisher einvernommeme Parteien: 0 (In Worten: Null);
Bisher einvernommene Zeugen: 0 (In Worten Null).

Dabei hat es in der ersten Verhandlung am 23.6.2005 so gut begonnen: "...wird Einvernehmen darüber erzielt, dass bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung, sofern möglich, bereits sowohl über die Unzuständigkeitseinrede als auch in der Sache selbst verhandelt und entschieden werden soll".

Kärnten, Urlaub bei Freunden.

Montag, 26. März 2007

Kleine Versprecher...

...bzw. Verschreiber.

Heute in einem Verfahren vor dem UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) habe ich folgendes gelesen - im Straferkenntnis:"...wurde die überhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung..." und folgendes gehört:"Diese Strecke meide ich wie der Teufel die Hölle" und (im Zusammenhang mit der 68er Generation und deren Motto) "make war, not peace". Die überhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hat übrigens 82 km/h betragen :-)

Donnerstag, 22. März 2007

Verlust: € 0,69

In den letzten Tagen sind zwei sehr schöne Beispiele einer effizienten und an Wirtschaftlichkeitsüberlegungen orientierten staatlichen Tätigkeit zu uns in die Kanzlei geflattert.

In einem Strafverfahren ist in der Hauptverhandlung beschlossen worden das Verfahren nicht weiterzuführen, wenn der Beschuldigte eine Geldbuße in Höhe von € 2.817,60 leistet (Diversion gem. § 90c StPO). Vorgesehen istz, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn die Geldbuße nicht vollständig bezahlt wird ( § 90h StPO) Das hat natürlich seinen Sinn. Im Einzelfall kann es aber auch ein wenig eigenartig werden.Beschluss:
Das Strafverfahren gegen...wird gem. § 90h StPO fortgesetzt. Die Geldstrafe wurde nicht vollständig bezahlt. Es haften € 11,40 aus.
Danach ist scheinbar eine weitere Zahlung erfolgt. Nachsatz zum Beschluss:Es ergeht der HInweis, dass noch immer ein Betrag von 40 Cent offen ist.Porto für diesen Beschluss 55 Cent.

Dazu passt ganz gut die Aufforderung des Finanzamts an einen Kollegen:Sie werden aufgefordert den aushaftenden Betrag von € 0,01 umgehend einzuzahlen.Porto wiederum 55 Cent.

Vernachlässigt man 'mal jegliche Personal- und sonstige Kosten, kann man nicht gerade von einem guten Geschäft für den Staat sprechen.

Montag, 5. März 2007

B wie Banküberfall...

...oder auch Boulevard.
Dass vorige Woche ein Banküberfall mit Geiselnahme in Wien stattgefunden hat konnte niemandem (zumindest Österreichern, die irgendwann an diesem Tag Fernsehen oder Radio eingeschaltet haben) entgangen sein.
Dass ein Reporter der neuen Tageszeitung Österreich - die ich nach einmaligem Probelesen mit 50 Cent für stark überteuert halte - den Geiselnehmer während der Geiselnahme angerufen hat um Informationen zu erhalten, wusste ich nicht. Angeblich ist dieses Video kein Fake.
Wer Gegenteiliges weiß, möge es mir bitte mitteilen, damit ich nicht völlig meinen Glauben in die Vernunftbegabung des Menschen verliere.

Herzlichen Dank für den Hinweis an Margaret!

Dienstag, 27. Februar 2007

Unangemessene Stellungnahmen einer Partei

Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte BGBl. III Nr. 19/2007 birgt ein paar Schätze:Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.So steht's in Artikel 44D.Beschwerden werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie für die Prüfung reif sind.(Artikel 41).

Bei Urteilen mancher österreichischer Gerichte hat man auch den Eindruck, dass den Akten die Reife fehlt, anders wären die langen Entscheidungsfristen wohl nicht zu erklären.
Es gibt dazu übrigens eine weithin ignorierte Norm in der Zivilprozessordnung: § 415:Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung ...zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben.

Und auch eine Parallelnorm zu Artikel 79 wäre manchmal nicht schädlich.(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.:-)

Dienstag, 13. Februar 2007

Polizist müsste man sein

Um das Landesgericht Wr. Neustadt sind die Parkplätze (ab ca. 8:30) sehr rar.
Gewisse Vorteile genießen da offenbar die Ordnungshüter, wie das nachfolgende Bild zeigt.polizeiSperrflächen und Schutzwege sind eher was für durchschnittliche Normunterworfene.

Donnerstag, 7. Dezember 2006

Wieder und Wieder...

In einem Akt kämpft der Beklagte verbissen darum irgendwie wieder in das Verfahren zurückzukommen, nachdem er ursprünglich die erste Verhandlung verpasst hatte und ein Versäumungsurteil ergangen ist.

Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde schon abgewiesen. Jetzt stellt er, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung, weil er beim ersten Versuch die Wiedereinsetzungsfrist versäumt hat.

Zwischendurch war er durch einen anderen Kollegen vertreten, der ihm aber - meines Erachtens richtigerweise - gesagt hat, dass da wohl nichts mehr zu machen ist.

Der Sachverhalt ist relativ kompliziert und führt letztlich zu folgendem Antrag: Für den Fall, dass mir die Kenntnis von Dr. .. doch zugerechnet werden sollte, erhebe ich diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist wegen Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.Schön irgendwie...

Nachdem dieser Fall auch rechtlich wirklich nicht uninteressant ist, werde ich bei nächster Gelegenheit näher berichten.

Dienstag, 31. Oktober 2006

Preis/Leistung

Die Constantia Privatbank AG erteilt in einer Verlassenschaft eine Auskunft über ein Depotguthaben.
Diese Auskunft besteht aus 1 Seite A4, auf der zu erkennen ist welchen Stand das Depot hat.
Dafür verrechnet die Constantia € 120,00.

Das finde ich echt cool. Ich nehme an, das wird irgendwo in den AGB so geregelt sein. Wenn nicht, würde ich es noch dazu als Frechheit empfinden.

Von einem guten Preis/Leistungsverhältnis kann man aber - so oder so - nicht unbedingt sprechen.

Mobilkom Service

Ein eigentlich leicht zu lösendes Problem: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft die in Konkurs ist, hat sein Mobiltelefon verloren. Er braucht eine neues, was aufgrund seines Guthabens an "mobilpoints" auch kein Problem ist. Die Mobilkom braucht meine Zustimmung als Masseverwalter.
Dafür habe ich Verständnis.
Weniger Verständnis habe ich für den unfreundlichen Kerl am anderen Ende der Leitung, der mir erklärt er braucht meine Zustimmung schriftlich. Auf meine Bitte eine entsprechende Erklärung zu faxen, die ich umgehend unterfertigt zurückfaxen würde, kommt folgende kundenfreundliche Auskunft: Ich schreib' da sicher nichts, da haben wir kein Formular. Sie müssen das schreiben.

Ich habe ihm dann geschrieben und zwar folgendes:Dass Sie ein Schreiben wie das vorliegende nicht vorbereiten können, weil „ es dafür kein Formular gibt“ bestätigt jedes Klischee, das man über das Service-Verständnis von Mobilfunkbetreibern hat.
Nur zur Info: Sie sind kein Amt, in dem Bittsteller abgefertigt werden. Sie verdienen ganz gut, auch an dieser konkreten Geschäftsbeziehung. Es würde Ihnen daher gut zu Gesicht stehen, sich auch entsprechend zu verhalten.

Mit absolut nicht freundlichen Grüßen
Mag. Michael Kadlicz als Masseverwalter
Das nützt natürlich absolut gar nichts, aber mir war leichter.


Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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