Dienstag, 27. Februar 2007

Unangemessene Stellungnahmen einer Partei

Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte BGBl. III Nr. 19/2007 birgt ein paar Schätze:Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.So steht's in Artikel 44D.Beschwerden werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie für die Prüfung reif sind.(Artikel 41).

Bei Urteilen mancher österreichischer Gerichte hat man auch den Eindruck, dass den Akten die Reife fehlt, anders wären die langen Entscheidungsfristen wohl nicht zu erklären.
Es gibt dazu übrigens eine weithin ignorierte Norm in der Zivilprozessordnung: § 415:Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung ...zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben.

Und auch eine Parallelnorm zu Artikel 79 wäre manchmal nicht schädlich.(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.:-)


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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