Donnerstag, 11. August 2005

Strategisch

Verblüffend was so alles geregelt wird:
Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.
Aja...
(4) Ein Land ist ein „betroffenes Land“, wenn es von den direkten oder indirekten Auswirkungen einer Netzveränderung berührt werden kann.
(5) Unter „Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen.

Ja, ja...

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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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