Dienstag, 21. Juni 2005

Badesaison

Freibäder sind beliebt und gefährlich. Insbesonders, wenn sie mehr oder weniger spektakuläre Wasserrutschen bieten.

Die Salzburger Nachrichten schreiben über ein aktuelles Urteil des OGH (10 Ob 26/04b) in dem dieser den Sorgfaltsmaßstab des Betreibers scheinbar nach unten korrigiert.

Eine Ampelanlage, bei der die Aufschriften "Start" und "Stopp" aufleuchten; eine Rutschanleitung beim Einstieg, und jährliche TÜV-Überprüfungen: Mehr könne man von einer Wasserrutsche ("Röhrenrutsche") in einem öffentlichen Freibad nicht verlangen.

Die Salzburger Nachrichten meinen, dass das "bemerkenswert" sei, weil der OGH doch jüngst die Haftung bejaht hatte in einem scheinbar ähnlichen Fall.
Wenn man aber die Entscheidung (1 Ob 103/04b)liest, merkt man schnell, dass der wesentliche Unterschied ist, dass in diesem Fall die Betreiber sehr wohl gewusst haben, dass die Rutsche praktisch ständig entgegen den Anweisungen benutzt wird.

Es zahlt sich also aus die ganze Entscheidung zu lesen.

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