Gaskammern und persönliche Unsicherheit
Das Strafverfahren gegen den Bundesrat John Gudenus wurde eingestellt. ( via orf.at)
Gudenus hatte in einem ORF-Interview an der Existenz der Gaskammern im Dritten Reich gezweifelt.
§ 3 h des Verbotsgesetzes 1947 lautet: Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."
Ein persönlicher Zweifel sei nicht das selbe wie ein leugnen, hieß es aus dem Justizministerium unter Berufung auf ein OGH-Urteil. Ich nehme an es ist 14Os 24/96 gemeint.
Zitat gefällig ? "Der objektive Gehalt der Bekundung des Beschwerdeführers kann nämlich bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Inhaltes des in Interviewform abgehaltenen Gespräches, der bei Prüfung einer nach § 3 h VG inkriminierten Medienäußerung heranzuziehen ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 5 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und die dort zitierte Entscheidung EvBl 1987/40), bloß als Ausdruck (wenngleich allenfalls nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern beurteilt werden."
Die Hervorhebung stammt von mir und weiter will ich das nicht kommentieren.
Gudenus hatte in einem ORF-Interview an der Existenz der Gaskammern im Dritten Reich gezweifelt.
§ 3 h des Verbotsgesetzes 1947 lautet: Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."
Ein persönlicher Zweifel sei nicht das selbe wie ein leugnen, hieß es aus dem Justizministerium unter Berufung auf ein OGH-Urteil. Ich nehme an es ist 14Os 24/96 gemeint.
Zitat gefällig ? "Der objektive Gehalt der Bekundung des Beschwerdeführers kann nämlich bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Inhaltes des in Interviewform abgehaltenen Gespräches, der bei Prüfung einer nach § 3 h VG inkriminierten Medienäußerung heranzuziehen ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 5 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und die dort zitierte Entscheidung EvBl 1987/40), bloß als Ausdruck (wenngleich allenfalls nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern beurteilt werden."
Die Hervorhebung stammt von mir und weiter will ich das nicht kommentieren.
m.kadlicz - 7. Jun, 07:45
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RokkerMur - 11. Jun, 11:00
Gut das du das nicht weiter kommentierst - wahrscheinlich hat Herr Gudenus genausoein Jugendtrauma wie Herr Kampl (Haider hat das am Donnerstag in der ZiB 2 gesagt).
Schönes WE - bloggen ist wirklich albern *gg*
Schönes WE - bloggen ist wirklich albern *gg*
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