Mittwoch, 8. November 2006

Nur die Ruhe

Aus Gründen, die ich bisher nicht ganz durchschaut habe, versuche ich e-mails immer schneller zu beantworten/bearbeiten, als normale Post.
Nicht weil sie dringender oder wichtiger wären als die normale Post - vielleicht lasse ich mich ein wenig von dem Tempo des Mediums an sich mitreißen.

Andere gehen das entspannter an. Am 12. 10. habe ich einem Kollegen einen Schriftsatz per Mail zukommen lassen. Und siehe da:Ihre Nachricht
An: rechtsanwalt@.....at
Betreff: NN / NN
Gesendet: 12.10.2006 13:22
wurde am 08.11.2006 08:03 gelesen.
Nicht jeder lässt sich von Mails stressen.

Dienstag, 31. Oktober 2006

Suchanfragen

Wie gelangt man auf diese Seite ?
Zum Beispiel über folgende Suchanfragen:

Suchanfrage: Dilletantismus
Suchanfrage: Peinlichkeiten
Suchanfrage: asozial

Und das nur in den letzten 24 Stunden; Gut, dass ich selten nachschaue :-)

Preis/Leistung

Die Constantia Privatbank AG erteilt in einer Verlassenschaft eine Auskunft über ein Depotguthaben.
Diese Auskunft besteht aus 1 Seite A4, auf der zu erkennen ist welchen Stand das Depot hat.
Dafür verrechnet die Constantia € 120,00.

Das finde ich echt cool. Ich nehme an, das wird irgendwo in den AGB so geregelt sein. Wenn nicht, würde ich es noch dazu als Frechheit empfinden.

Von einem guten Preis/Leistungsverhältnis kann man aber - so oder so - nicht unbedingt sprechen.

Mobilkom Service

Ein eigentlich leicht zu lösendes Problem: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft die in Konkurs ist, hat sein Mobiltelefon verloren. Er braucht eine neues, was aufgrund seines Guthabens an "mobilpoints" auch kein Problem ist. Die Mobilkom braucht meine Zustimmung als Masseverwalter.
Dafür habe ich Verständnis.
Weniger Verständnis habe ich für den unfreundlichen Kerl am anderen Ende der Leitung, der mir erklärt er braucht meine Zustimmung schriftlich. Auf meine Bitte eine entsprechende Erklärung zu faxen, die ich umgehend unterfertigt zurückfaxen würde, kommt folgende kundenfreundliche Auskunft: Ich schreib' da sicher nichts, da haben wir kein Formular. Sie müssen das schreiben.

Ich habe ihm dann geschrieben und zwar folgendes:Dass Sie ein Schreiben wie das vorliegende nicht vorbereiten können, weil „ es dafür kein Formular gibt“ bestätigt jedes Klischee, das man über das Service-Verständnis von Mobilfunkbetreibern hat.
Nur zur Info: Sie sind kein Amt, in dem Bittsteller abgefertigt werden. Sie verdienen ganz gut, auch an dieser konkreten Geschäftsbeziehung. Es würde Ihnen daher gut zu Gesicht stehen, sich auch entsprechend zu verhalten.

Mit absolut nicht freundlichen Grüßen
Mag. Michael Kadlicz als Masseverwalter
Das nützt natürlich absolut gar nichts, aber mir war leichter.

Mittwoch, 25. Oktober 2006

Vor Allerheiligen...

...füllen sich die Kolumnen wieder mit Meldungen, die den Tod zum Thema haben.
Etwas (typisch österreichisches - eigentlich wienerisches ?) habe ich im Kurier entdeckt.Der Todeskult in Wien erlangt eine neue Dimension: Kürzlich wurde von der Bestattung Wien der erste "Erinnerungsdiamant" übergeben. Ein solcher besteht aus der Asche einer verstorbenen Person und entspricht in der Natur vorkommenden Edelsteinen. Die Preise für die gepressten sterblichen Überreste bewegen sich je nach Größe zwischen 4.680 und 13.440 EuroKann man Erinnerungen nicht auch im Herzen tragen... oder ist das zu altmodisch ?

Samstag, 21. Oktober 2006

Hüter der Verfassung und der Grundrechte

So wird der Verfassungsgerichtshof oft genannt.
Eine hehre Aufgabe und in einem Rechtsstaat eine eminent wichtige Funktion!

Aber nicht immer hat sich der VfGH nur mit Grundsatzfragen zu befassen, manchmak müssen sich die Richter vom Olymp der Jurisprudenz auch in die Niederungen des Alltags begeben.
Und in so einem Fall wurde entschieden:
Im burgenländischen Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. § 2 Abs. 3,
2. der letzte Satz in § 3 Abs. 3,
3. die Worte "ohne Mehrkosten" in § 9 Abs. 3,
4. der letzte Satz in § 11 Abs. 2 und
5. die Z 7 in § 13 Abs. 1.


In den aufgehobenen Bestimmungen war geregelt, welcher Rauchfangkehrer bestimmte Überprüfungen, wo und zu welchen Kosten ausführen darf, oder eben nicht.

In diesem Erkenntnis findet sich auch ein schönes Beispiel dafür, wie man sich selbst "abschießen" kann:

Die Bgld LReg hat zu einer Bestimmung (§ 2 Abs. 3) darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen denselben Inhalt hätten, wie die darin verwiesenen Bestimmungen der GewO.

Dazu hält der VfGH nur lapidar fest:
Mit ihrer Einlassung, § 2 Abs. 3 KehrG habe durch den Verweis auf die Gewerbeordnung lediglich denselben Inhalt wie diese, räumt die Burgenländische Landesregierung selbst ein, dass es sich um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt. Die bekämpfte Gesetzesstelle enthält nicht etwa lediglich eine Anknüpfung feuerpolizeilicher Normen an einen gewerberechtlichen Tatbestand, sondern trifft eine gleichartige Regelung. Für eine solche Regelung ist der Landesgesetzgeber unzuständig, weil sie eine Angelegenheit des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG betrifft. Es erübrigt sich folglich, auf die weiteren Vorwürfe des Antrages einzugehen.
Sie ist vielmehr insgesamt als verfassungswidrig aufzuheben.



So schnell kanns gehen.

Freitag, 20. Oktober 2006

Als Usurpator

wollte ich nicht dastehen, als der Kollege in letzter Zeit anderweitig beschäftigt war (z.B.hier, hier und hier) und dann in eine Blog-Blockade verfallen ist.
Also hab' ich mich beim Bloggen vornehm zurück gehalten ;-)

In Wahrheit war's natürlich eher so, dass mir zwar immer wieder etwas auf- und eingefallen ist, was in den Blog gepasst hätte.
Und immer wieder der Vorsatz, das kommt jetzt gleich hinein.

ABER: siehe hier.

Aber einiges vom Versäumten ist ja jetzt aufgeholt.

Lebensunwertes Leben ?

Soweit sind wir gottlob bei weitem (noch?) nicht.
Aber dieser Begriff aus der grässlichsten Epoche unserer jüngeren Geschichte taucht in der Diskussion um jene Fragen immer wieder auf, die der OGH in zwei aktuellen Judikaten zu entscheiden hatte.
Und die Begriffe „wrongful birth“ und „wrongful life“, unter denen die aktuelle juristische Diskussion zu diesen Fragen geführt wird, klingen auch nicht wirklich beruhigender.
(Nebenbei: Man fragt sich, warum diese Anglizismen durchgehend auch in der deutschsprachigen Diskussion dieses Themas verwendet werden; vielleicht auch in der Hoffnung, dann verstehen nicht alle, was diese Begriffe sagen?)
Entscheidungen des OGH schaffen es ja meist nur dann aus den juristischen Fachbeiträgen heraus in die allgemeine Medienwelt, wenn es um Prominente oder um sehr viel Geld geht.
Und drittens dann, wenn es um Themen geht, die von Grundfragen der Gesellschaft und des menschlichen Lebens handeln.

So auch hier:
Der OGH hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen der Unterhalt für ein Kind als Schadenersatz von einem Dritten gefordert wurde.

Um das Nachfolgende verständlich zu machen, sei der jeweilige Sachverhalt hier kurz (und natürlich zusammengefasst) referiert:

5 Ob 165/05h : Ein Ehepaar entschloss sich, ein Kind zu bekommen. Die Frau wurde schwanger. Im Rahmen der pränatalen Untersuchungen entdeckt der Arzt im Ultraschall eine Anomalie, die eine Behinderung indiziert. Die Frau wird zur Kontrolle in die Spitalsambulanz geschickt und dabei - wie der OGH dann entscheidet - nicht ausführlich genug aufgeklärt. Die Frau lässt die Kontrollen in der Ambulanz nicht durchführen. Das Kind kommt mit einer Behinderung zur Welt.

6 Ob 101/06f : Ein Paar möchte keine Kinder mehr. Der Mann lässt sich sterilisieren. Dennoch wird die Partnerin schwanger. Ein gesundes Kind wird geboren.

Im ersten Fall hat der OGH entschieden, dass der Arzt den Eltern den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind zu ersetzen hat,

Im zweiten Fall bekommen die Eltern nichts.

Die erste Entscheidung scheint mir in einigen Punkten äußerst diskussionswürdig und ich halte sie im Ergebnis für verfehlt.
In einer Zusammenschau mit der zweiten entsteht ein geradezu fataler Eindruck zur Frage des Wertes behinderten Lebens in der österreichischen Rechtsprechung.

Doch im Einzelnen:

Der OGH hat in seiner Entscheidung 1 Ob 91/99k erstmals entschieden, dass den Eltern der Ersatz der Mehraufwendungen für den Kindesunterhalt zusteht, wenn der Arzt die Eltern aufgrund eines Diagnose- oder Beratungsfehlers nicht über eine bestehende oder zu befürchtende Behinderung aufgekärt hat, und feststeht, dass die Eltern eine Abtreibung hätten vornehmen lassen, wenn sie aufgeklärt worden wären.

In der vorliegenden Entscheidung geht der OGH aber einen bedeutenden Schritt weiter: Er spricht (grundsätzlich, weil noch ein Mitverschulden der Mutter zu klären ist) den gesamten Unterhalt als ersatzfähigen Schaden zu.

Die Einwände dagegen, die Geburt eines Kindes und den daraus entstehenden Unterhaltsbedarf überhaupt als Schaden iS der Schadenersatzrechtes zu begreifen, tut der OGH mit dem Argument ab, die Kritik argumentiere „nicht rechtsdogmatisch, sondern rechtsethisch“.

Diese Formulierung verstört: Einerseits ist gerichtlichen Entscheidungen der Rückgriff auf (letztlich) ethische Kategorien alles andere als fremd: Oft wird aus „Billigkeit“ oder aus „Gerechtigkeitserwägungen“ entschieden oder es werden „Schutzwürdigkeiten“ und „Wertungen“ abgewogen und das Verhalten an der „rechtstreuen Maßfigur“ oder dem „mit den rechtlich geschützten Werten vebundenen Menschen“ gemessen.
Andererseits kann das Recht wohl nicht von ethischen Erwägungen frei bleiben – insbesondere in solchen Grenzfragen - , ohne seinen Anspruch aufzugeben, an der Gerchtigkeit orientiert zu sein. Ansonsten könnte das Recht jeden beliebigen Inhalt haben und das wäre in Wahrheit das Endes des Rechts.

Warum im Unterschied zur Leitentscheidung hier der gesamte Unterhalt zugesprochen wird, wird ebenfalls nur sehr lapidar begründet: Der OGH folge – ohne hier eigene Argumente darzustellen oder die übernommenen zu referieren – Rebhan und dem BGH.

Eine so wesentliche Frage hätte sich schon eine eingehendere Begründung verdient.

In der zweiten Entscheidung wird das Klagebgehren mit der – mE zutreffenden – Begründung abgewiesen, dass die „Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinne“ bedeute. Dies wird auch sorgfältig und eingehend unter Darstellung des Meinungsstandes begründet.

Das – für mich – Erschreckende dieser Judikate ergibt sich erst in der Zusammenschau:

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes, ist kein Schaden im Rechtssinn, die Geburt eines an sich erwünschten, dann aber tragischerweise behinderten Kindes wird als Schaden qualifiziert, der zum Ersatz des gesamten Unterhaltsbedarfes führt.

Dem 6. Senat ist zwar hoch anzurechnen, dass er die Gefahr dieses Eindrucks wohl erkannt hat und ihr in einem eigenen Absatz der Entscheidung (7.5.) zu begegnen versucht.
ME gelingt dies aber schon in der Entscheidung nicht wirklich und in der verkürzten medialen und gesellschaftlichen Wahrnehmung erst recht nicht.

Außerdem bleibt jedenfalls ein merkwürdiger Wertungswiderspruch bestehen:
 Im ersten Fall wollten die Eltern ein Kind. Sie haben sich also entschlossen, die Belastungen durch die Unterhaltspflichten anzunehmen. Sie hätten also Unterhaltsleistungen nach der Geburt ihres Kindes jedenfalls zu tragen gehabt.
 In dem Moment, wo das Kind behindert zur Welt kommt, ist aber plötzlich der gesamte Unterhalt ein Schaden im Rechtssinne. Man fragt sich, warum und hofft gleichzeitig, dass nicht der Gedanke dahinter liegt, dass, wenn die Geburt dieses behinderten Kindes schon nicht durch die Abtreibung verhindert werden konnte, die Eltern ihren Wunsch nach einem gesunden Kind zumindest finanziell unbelastet verwirklichen können.
 Im zweiten Fall wollten die Eltern kein weiteres Kind mehr. Sie wollten sich daher auch keinen Unterhaltspflichten mehr aussetzen. Der Unterhalt für ihr gesundes Kind ist aber kein Schaden, obwohl dieses Kind bei korrektem ärztlichen Verhalten nicht gezeugt worden wäre.

Die Unterscheidung scheint also nur an der Frage „behindert – gesund“ zu hängen. Ein fatales Signal an die Gesellschaft!

Nur, um das klarzustellen:

Ich halte die zweite Entscheidung für zutreffend.
Gleichzeitig halte ich es für mehr als gerechtfertigt die Eltern des Kindes im ersten Fall finanziell zu unterstützen. Ich glaube nur, dass dies – durchaus mit einem Rechtsanspruch versehen und nicht als gnadenhafte Zuwendung – im Rahmen der solidarischen Lastenverteilung in unserer Gesellschaft erfolgen sollte und nicht mit den Mitteln des Schadenersatzrechtes, nach den Regeln, nach denen etwa zerbrochene Brillen und beschädigte Autos ersetzt werden.

Und eines darf man bei diesem Fragenkomplex auch nicht vergessen, worauf Ingmar zurecht hinweist: Wer “Vertragshaftung” sagt, muss eine “Schadensminimierungsobliegenheit” zumindest thematisieren.

Und wenn man zu Ende denkt, worin eine Schadensminimierung in solchen Fällen nur bestehen kann, landet man erschreckt schon gefährlich nahe beim Titel dieses Beitrags.

Blöd gelaufen ...

Als Assoziation zum untenstehenden Beitrag bietet sich auch folgendes an:

Eine Geschäftverbindung geht im Streit auseinander.
Beide Teile sind der Auffassung, vom anderen noch viel Geld bekommen zu sollen.
Auf beiden Seiten werden Anwälte beauftragt, Aufstellungen, Listen, Abrechnungen u.ä. erstellt und letztlich wird geklagt.
Ausführlich wird der eigene Standpunkt dargelegt.
Die Gegenseite bestreitet natürlich, schildert in extenso ihren Standpunkt, wendet Gegenforderungen ein.

Dann die erste Verhandlung.
Der Richter im Protokoll kurz und bündig:

Vom Richter wird darauf hingewiesen, dass sich seiner Ansicht nach aus dem Vorbringen der klagenden Partei kein Rechtsgrundfür das Bestehen der Klagsforderung ergibt.
Und weiter:

Der Richter weist drauf hin, dass sich aus dem Vorbringen der beklagten Partei eine Gegenforderung nicht ableiten lässt.
Fazit: Siehe Titel!

Pädagogisches Gericht

In einem kürzlich zugestellten Urteil konnte man den Satz finden:


Zunächst seien an dieser Stelle die Beteiligten daran erinnert, dass vorliegend nicht ein Schaden auf Grund eines Werkes iSd § 1319 ABGB eingeklagt wird, sondern ...

Das find' ich nobel.

Man hätte auch deutlich grober und brutaler sagen können, dass alle Verfahrensbeteiligten komplett an der entscheidenden Rechtsfrage vorbeiargumentiert haben.

Donnerstag, 19. Oktober 2006

Neues Kapitel

unserer in loser Folge erscheinenden Naturkundeserie.
(bisher erschienen: Wachtelkönig, Salamander, Geckos und Einhörner und Kuh(aber die eigentlich nur als "obiter dictum")

Heute geht es um "Felis silvestris forma catus", oder auch Hauskatze.

Die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hatte zu entscheiden, ob die Wortmarke "shiny cat" als Gemeinschaftsmarke in verschiedenen Klassen zulässig sei.
Und es wäre nicht "Alicante", wenn dabei nicht verschiedene lesenswerte Erwägungen - diesmal eben zur Hauskatze - abfielen:

Zweifelsfrei trägt die richtige Haarpflege bei Tieren zu einem schönen, gesunden Haar bei. Dass dies insbesondere bei Katzen auch der Fall ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, wobei die Grenze zwischen Körper- und Schönheitspflege sowie Gesundheitspflege verwischt ist. So ist z.B. die Beseitigung von Flöhen und Läusen bei Tieren sowohl ein Akt der Körper- als auch der Gesundheitspflege.
Auch besteht zwischen Ernährung, Pflege und Haarwuchs eine Wechselwirkung. Haare von Tieren müssen mit Vitaminen und Nährstoffen versorgt werden, um ihren natürlichen Glanz zu erhalten bzw. zu verbessern. Diese Vitamine und andere Nährstoffe können einerseits durch bestimmte Haarpflegeprodukte direkt von den Haaren aufgenommen werden, andererseits durch eine ausgewogene Ernährung dem Körper und somit dem Haar zugeführt werden.
Das Haar einer Katze ist somit ein Spiegelbild ihres Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand wird durch die Ernährung beeinflusst, wobei eine gesunde Katze grundsätzlich ein schönes Fell und somit schönes, glänzendes Haar aufweisen wird. Somit stehen Gesundheitspflege und Ernährung in einem direkten Zusammenhang zum äußeren Erscheinungsbild von Haustieren, und
somit auch von Katzen. Auch sollen Haustiere grundsätzlich ein schönes, gesundes Aussehen aufweisen, da sie dadurch ihren Besitzern mehr Freude bereiten.
Schließlich ist noch auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das Zeichen nicht erkennen lasse, welcher Teil der Katze glänzen solle. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar auch Augen oder Krallen strahlen und glänzen können, aber die Schönheit und Gepflegtheit einer Katze zeigt sich primär durch
das Aussehen ihres Haarwuchses.


Aus all dem ergibt sich lt. Beschwerdekammer,

dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als beschreibende Angabe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Hier die ganze Entscheidung (pdf).

Ein Ergebnis, dass sich mir nicht so richtig erschließt - was aber an meiner Unkenntnis in diesem Rechtsgebiet liegt.

Mittwoch, 18. Oktober 2006

Kein Auto für Sexualstraftäter

Im RA-Blog lese ich in diesem Beitrag folgendes: Wolfgang Bosbach, innenpolitischer Sprecher der Union, will eine Gesetzesinitiative zur Eindämmung von Sexualstraftaten starten, nach der Sexualstraftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, kein Auto mehr besitzen oder fahren dürfen. Die meisten Sexualstraftaten würden mit Hilfe eines Fahrzeugs vorbereitet oder begangen.RA Munzinger weist in den Kommentaren und auch in seinem eigenen Blog darauf hin, dass der § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz eine entsprechende Regelung bereits trifft:Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.In Österreich ist es etwas spezifischer in § 7 Abs 3 Zif 8 StVO geregelt:Verkehrunzuverlässig ist wer...eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;Ich muss aber gestehen, dass ich in der Praxis noch nicht mit einem Führerscheinentzug auf Basis dieser Bestimmung konfrontiert war.

Kurz und bündig...

...ist der Titel mancher Verordnung.
Die Abkürzungen sind ja noch überschaubar, wenn auch nicht unmittelbar verständlich: BGBl. II Nr. 389/2006 KEM-V - viel schöner ist natürlich der Titel in seiner ganzen Pracht:Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), geändert wird
Bei Studium dieser Verordnung habe ich übrigens festgestellt, dass ich Klienten, die Probleme in diesem Bereich haben, nur zu einem Kollegen weiterschicken könnte, der versteht, was in der Verordnung geregelt wird.

Montag, 16. Oktober 2006

Lieferant

Auf einem seiner seltenen "Heimaturlaube" habe ich am Freitag endlich auch den Lieferanten wunderbarer Markenrechtsentscheidungen des HABM (hier und hier zB.) persönlich kennengelernt.
Schön wie das www über Ländergrenzen verbindet und einem die Gelegenheit gibt interessante Menschen kennen zu lernen.

Ich freue mich schon wieder auf news aus Alicante.

GmbH einfach

In Österreich eine GmbH zu gründen ist nicht ganz einfach und vorallem nicht ganz billig (mal ganz abgesehen vom Stammkapital).
Sehr beliebt ist daher zum Beispiel die englische Ltd., die ohne Stammkapital auskommt.

Auch in Österreich soll eine "einfache" GmbH kommen, wie ich in diesem Presse-Artikel lese.
Alle wünschen sich diese Gesellschaftsform. Ausnahme werden wohl die Notare sein, die wieder ein paar Felle davon schwimmen sehen.

Donnerstag, 21. September 2006

Hausfrauenart

Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden:
Diese Firma ist zur Ausübung folgenden Gewerbes berechtigt:

Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben (Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern, ausgenommen Kellerabteile, Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt, und die Reinigung von gehsteigen, Höfen und Parkplätzen) sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes (einschließlich Fensterputzen, soweit dieses vom Fußboden des betreffenden Raumes aus ohne Hilfen zum Hochsteigen bewerkstelligt werden kann) unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräten.


Soweit ich weiß, benutzen Hausfrauen und manchmal auch Hausmänner durchaus "Hilfen zum Hochsteigen" wenn sie Fensterputzen, aber dafür dürfte dann wieder eine andere Gewerbeberechtigung erforderlich sein, wenn man das berufsmäßig machen möchte.
Ich hoffe, dass die Gewerbebehörde streng über die Leiterlosigkeit der Ausübung wacht und im Falle des Zuwiderhandelns drakonische Strafen verhängt; Mit solchen Sachen ist schließlich nicht zu spaßen.

Freitag, 8. September 2006

Kosenamen für Exekutivbeamte

gibt es wohl auf der ganzen Welt.

Eine interessante Entscheidung dazu berichtet Udo Vetter:

Demnach hat das Landgericht Regensburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bullen" für Polizisten nicht unbedingt beleidigend sei, da ein Beleidigungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte und der Begriff in Bayern auch der Umgangssprache angehöre.

Ob das auch für den in Österreich weit verbreiteten "Kieberer" gelten würde, konnte ich nicht eindeutig klären.
Im RIS finden sich dazu nur zwei Entscheidungen des VwGH, in denen der Begriff vorkommt (hier und hier).

Dort allerdings ist die Beleidigungsabsicht klar: Sie leuchtet aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange hervor - wie das ABGB in § 6 ebenso blumig wie treffend formuliert.

Zu dieser Frage fällt mir auch noch eine kleine Anekdote aus meiner Praxis als Strafverteidiger ein:

Der Beschuldigte ist wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt.
Die Amtshandlung wurde von Polizisten in Zivil durchgeführt.
Für die Frage der Strafbarkeit war deshalb wesentlich, ob dem Beschuldigten bewusst war, es mit Polizisten zu tun zu haben.

Zu dieser Frage als Zeuge befragt, hat der Beamte ebenso volksnah wie überzeugend berichtet: "Der Beschuldigte erkannte uns mit Sicherheit als Exekutivbeamte, da er auf unser Einschreiten mit den Worten: 'Ah, es Scheiss - Kieberer sad's ah scho da!' reagierte".

... der Renitente wurde verurteilt.


Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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