Donnerstag, 19. Oktober 2006

Neues Kapitel

unserer in loser Folge erscheinenden Naturkundeserie.
(bisher erschienen: Wachtelkönig, Salamander, Geckos und Einhörner und Kuh(aber die eigentlich nur als "obiter dictum")

Heute geht es um "Felis silvestris forma catus", oder auch Hauskatze.

Die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hatte zu entscheiden, ob die Wortmarke "shiny cat" als Gemeinschaftsmarke in verschiedenen Klassen zulässig sei.
Und es wäre nicht "Alicante", wenn dabei nicht verschiedene lesenswerte Erwägungen - diesmal eben zur Hauskatze - abfielen:

Zweifelsfrei trägt die richtige Haarpflege bei Tieren zu einem schönen, gesunden Haar bei. Dass dies insbesondere bei Katzen auch der Fall ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, wobei die Grenze zwischen Körper- und Schönheitspflege sowie Gesundheitspflege verwischt ist. So ist z.B. die Beseitigung von Flöhen und Läusen bei Tieren sowohl ein Akt der Körper- als auch der Gesundheitspflege.
Auch besteht zwischen Ernährung, Pflege und Haarwuchs eine Wechselwirkung. Haare von Tieren müssen mit Vitaminen und Nährstoffen versorgt werden, um ihren natürlichen Glanz zu erhalten bzw. zu verbessern. Diese Vitamine und andere Nährstoffe können einerseits durch bestimmte Haarpflegeprodukte direkt von den Haaren aufgenommen werden, andererseits durch eine ausgewogene Ernährung dem Körper und somit dem Haar zugeführt werden.
Das Haar einer Katze ist somit ein Spiegelbild ihres Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand wird durch die Ernährung beeinflusst, wobei eine gesunde Katze grundsätzlich ein schönes Fell und somit schönes, glänzendes Haar aufweisen wird. Somit stehen Gesundheitspflege und Ernährung in einem direkten Zusammenhang zum äußeren Erscheinungsbild von Haustieren, und
somit auch von Katzen. Auch sollen Haustiere grundsätzlich ein schönes, gesundes Aussehen aufweisen, da sie dadurch ihren Besitzern mehr Freude bereiten.
Schließlich ist noch auf das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, dass das Zeichen nicht erkennen lasse, welcher Teil der Katze glänzen solle. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar auch Augen oder Krallen strahlen und glänzen können, aber die Schönheit und Gepflegtheit einer Katze zeigt sich primär durch
das Aussehen ihres Haarwuchses.


Aus all dem ergibt sich lt. Beschwerdekammer,

dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als beschreibende Angabe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Hier die ganze Entscheidung (pdf).

Ein Ergebnis, dass sich mir nicht so richtig erschließt - was aber an meiner Unkenntnis in diesem Rechtsgebiet liegt.

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Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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