Donnerstag, 22. März 2007

Wenn sich drei streiten...

...dann oft deswegen, weil ein – meist wohlhabender – Vierter verstorben ist. Konkret geht es um die offenbare Unmöglichkeit, ein Wertpapierdepot zwischen drei Erben aufzuteilen, da leider die Anzahl der Fonds-Anteile nicht glatt durch drei teilbar ist. Was bleibt ist die Teilungsklage, durch die die Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich der verbleibenden drei Reststücke (zwei eines Fonds und eines eines anderen Fonds) zivil, also durch gerichtliche Feilbietung und Aufteilung des Erlöses, aufgehoben werden soll.
In der Verhandlung stellt sich heraus, dass es dabei, aufgrund der kleinen Stückelung der Anteile, um zwei mal 53 Cent (in Worten: dreiundfünfzig) und einmal 8 Cent (in Worten: acht) geht.
Nichts desto trotz scheitert ein Vergleichsversuch, da es offenbar unmöglich ist, der anderen Seite auch nur ansatzweise so etwas wie Triumph zu gönnen.
Was soll man dazu noch sagen, außer: Viel Spaß bei der Exekution des kurz darauf ergangenen iudicium duplex.

PS: Um die – berechtigte – Frage zu beantworten, wie man bei solchen Summen überhaupt auf die Idee kommt, vor Gericht zu ziehen: Neben dem Wertpapierdepot gibt es auch noch Grundstücke aufzuteilen.

Zum Einstand

Zu Beginn will ich meinen beiden Gastgebern dafür danken, dass sie
  1. mich bisher auf so intelligente Weise mit ihrem Blog unterhalten und auf Interessantes hingewiesen haben (zumindest ein Buchkauf ist auf „gehört gelesen“ zurückzuführen) und
  2. mir eine Plattform für juristische und sonstige Betrachtungen aus einem etwas anderen Blickwinkel bieten.
Versprechen, regelmäßig zu posten, werde ich aber nicht. Zu lebendig ist mir das Scheitern anderer vor Augen...

Ungläubiges Erstaunen ...

oder eigentlich Entsetzen hat mich erfasst, als ich eben auf ORF-Online diese Meldung gefunden habe:Sie (Die Richterin) hatte demnach im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass das Paar aus "dem marokkanischen Kulturkreis" stamme, "für den es nicht unüblich ist, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht" ausübe.
(...)
Sie schlug vor, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen.
Und das mitten in Europa ???
Im 21. Jahrhundert ???

Portfolio

Eine meiner Lieblings-CD's ist verloren gegangen. Auf die Details möchte ich nicht eingehen, aber der eine oder andere § aus dem StGB würde mir dazu einfallen.

Es handelt sich um die CD Portfolio von Procol Harum.Portfolio
Die ist leider praktisch nicht zu bekommen. Ich habe schon verschiedene Versuche gestartet, aber niemand hat sie im Programm.

Wenn mir wer helfen könnte, wäre ich sehr, sehr dankbar !

Verlust: € 0,69

In den letzten Tagen sind zwei sehr schöne Beispiele einer effizienten und an Wirtschaftlichkeitsüberlegungen orientierten staatlichen Tätigkeit zu uns in die Kanzlei geflattert.

In einem Strafverfahren ist in der Hauptverhandlung beschlossen worden das Verfahren nicht weiterzuführen, wenn der Beschuldigte eine Geldbuße in Höhe von € 2.817,60 leistet (Diversion gem. § 90c StPO). Vorgesehen istz, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn die Geldbuße nicht vollständig bezahlt wird ( § 90h StPO) Das hat natürlich seinen Sinn. Im Einzelfall kann es aber auch ein wenig eigenartig werden.Beschluss:
Das Strafverfahren gegen...wird gem. § 90h StPO fortgesetzt. Die Geldstrafe wurde nicht vollständig bezahlt. Es haften € 11,40 aus.
Danach ist scheinbar eine weitere Zahlung erfolgt. Nachsatz zum Beschluss:Es ergeht der HInweis, dass noch immer ein Betrag von 40 Cent offen ist.Porto für diesen Beschluss 55 Cent.

Dazu passt ganz gut die Aufforderung des Finanzamts an einen Kollegen:Sie werden aufgefordert den aushaftenden Betrag von € 0,01 umgehend einzuzahlen.Porto wiederum 55 Cent.

Vernachlässigt man 'mal jegliche Personal- und sonstige Kosten, kann man nicht gerade von einem guten Geschäft für den Staat sprechen.


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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