Donnerstag, 19. Mai 2005

Trainingsfahrt

Anlässlich dieser Ausfahrt hatte ich wieder einmal Gelegenheit am eigenen Leib zu spüren, dass auch einige Jahre zurückliegende Novellen der StVO bei weitem nicht allgemein bekannt sind.

Wie schon des öfteren wurde ich heftig angemotzt, weil ich nicht den Radfahrweg benutzt habe.

Das war verboten bis Juli 1998.

Seither lautet der § 68 StVO wie folgt (Auszug): "Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern kann die Radfahranlage benützt werden."

Und was ist eine Trainingsfahrt. Das verrät uns die StVO nicht direkt, aber es hat sich folgende Definition durchgesetzt: Eine Trainingsfahrt liegt nur dann vor, wenn die Fahrt systematisch geplant und methodisch gezielt zur Steigerung und Optimierung der sportlichen Leistung durchgeführt wird.

Ich benütze den Radweg nicht, weil mir das zu gefährlich ist. Klingt eigenartig ? Wer schon 'mal erlebt hat, wie Autofahrer ohne Vorwarnung sowohl Gehsteig als auch Radfahrweg benutzen um aus Hauseinfahrten und ähnlichen herauszufahren, weiß was ich meine.

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Michael Kadlicz

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