Donnerstag, 19. Mai 2005

Furcht und Trauer

Das LG Feldkirch hat laut Bericht im Kurier einer Frau Schmerzengeld zugesprochen, die gefährlich bedroht (§ 107 StGB) wurde.

Das ist meines Erachtens konsequent, im Sinne der allgemeinen Rechtssprechung zum Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen. Es ist tatsächlich nicht einzusehen, dass jemand der vorsätzlich (konkret sogar absichtlich) handelt für den daraus entstehenden immateriellen Schaden nicht haften soll.

Angst ist ebenso wie Trauer ein Zustand, der das Opfer beeinträchtigt.

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Michael Kadlicz

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