Mord am gemeinsamen Kind und Unterhalt
Die Presse berichtet über ein Urteil des OGH (3 Ob 20/05w), dem ein Sachverhalt zu grunde liegt, der einen erschauern lässt.
Die geschiedene Kindesmutter hatte den gemeinsamen Sohn ermordet. Bereits rechtskräftig wegen Mord verurteilt, macht sie nunmehr Unterhalt von ihrem Exehemann (und Kindesvater) geltend.
Das Strafurteil sei auf ihre psychische Lage zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend/korrekt eingegangen. Der Unterhalt sei nicht verwirkt.
Der OGH ist anderer Meinung und hält daran fest, dass das Zivilgericht an eine Verurteilung im Strafverfahren insoweit gebunden ist, als ein strafgerichtlich Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen dürfe, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe.
Mord bleibt also Mord und der Unterhaltsanspruch ist verwirkt.
Eine prozessuale Kleinigkeit noch am Ende des Urteils: Der Revisionsgegner hatte in seiner Revisionsbeantwortung nicht ausgeführt, dass die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Nachdem der OGH aber genau davon ausgegangen ist, gibt's für die Revisionsbeantwortung auch keine Kosten. Ärgerlicher Fehler.
Die geschiedene Kindesmutter hatte den gemeinsamen Sohn ermordet. Bereits rechtskräftig wegen Mord verurteilt, macht sie nunmehr Unterhalt von ihrem Exehemann (und Kindesvater) geltend.
Das Strafurteil sei auf ihre psychische Lage zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend/korrekt eingegangen. Der Unterhalt sei nicht verwirkt.
Der OGH ist anderer Meinung und hält daran fest, dass das Zivilgericht an eine Verurteilung im Strafverfahren insoweit gebunden ist, als ein strafgerichtlich Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht darauf berufen dürfe, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe.
Mord bleibt also Mord und der Unterhaltsanspruch ist verwirkt.
Eine prozessuale Kleinigkeit noch am Ende des Urteils: Der Revisionsgegner hatte in seiner Revisionsbeantwortung nicht ausgeführt, dass die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig sei. Nachdem der OGH aber genau davon ausgegangen ist, gibt's für die Revisionsbeantwortung auch keine Kosten. Ärgerlicher Fehler.
m.kadlicz - 10. Mai, 07:08
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