Verspätet !
"Das Begehren des Drittschuldners....auf Zuspruch von Kosten für seine Erklärung vom 15.2.2007 wird abgewiesen.
BEGRÜNDUNG: Kosten für die Erklärung stehen nicht zu, weil diese Erklärung verspätet abgegeben wurde.
(Datum dieser Entscheidung: 2.8.2007)
Gut, dass sich die Justiz nicht so sehr um rasche Entscheidungen kümmern muss - oder gar die Berechtigung der Einhebung von Pauschalgebühren von der Raschheit der Entscheidungen abhängt...
BEGRÜNDUNG: Kosten für die Erklärung stehen nicht zu, weil diese Erklärung verspätet abgegeben wurde.
(Datum dieser Entscheidung: 2.8.2007)
Gut, dass sich die Justiz nicht so sehr um rasche Entscheidungen kümmern muss - oder gar die Berechtigung der Einhebung von Pauschalgebühren von der Raschheit der Entscheidungen abhängt...
m.kadlicz - 27. Aug, 07:49
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