Montag, 27. August 2007

Widmung

Einleitung zu einem Schriftsatz der Gegenseite:Dem Klagebegehren sind folgende Worte zu widmen:
Sehr schön...

Verspätet !

"Das Begehren des Drittschuldners....auf Zuspruch von Kosten für seine Erklärung vom 15.2.2007 wird abgewiesen.

BEGRÜNDUNG: Kosten für die Erklärung stehen nicht zu, weil diese Erklärung verspätet abgegeben wurde.
(Datum dieser Entscheidung: 2.8.2007)

Gut, dass sich die Justiz nicht so sehr um rasche Entscheidungen kümmern muss - oder gar die Berechtigung der Einhebung von Pauschalgebühren von der Raschheit der Entscheidungen abhängt...


Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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