Freitag, 2. Februar 2007

Freude an der Behelligung der Behörde

Unter anderem damit hatte sich der VwGH in einem im neuesten Anwaltsblatt veröffentlichten Entscheidung zu befassen.

Es ging um Anfragen an die Finanzbehörden nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Gem. § 1 Abs. 2 letzter Satz sind solche Auskünftenicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Zu prüfen war also, wann eine Anfrage mutwillig ist.
Und da Gerichte gezwungen sind, alles zu definieren, wissen wir jetzt auch das:Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt Der Verwaltungsgerichtshof sagt sicherheitshalber auch gleich noch dazu, wofür Anfragen auch nicht da sind:...wie es auch kein Mittel ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden "abzureagieren oder , den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"

MERKE: Wer sich über Behörden ärgert, sollte einen anderen Weg finden, Dampf abzulassen!

Trackback URL:
https://kadlicz.twoday.net/stories/3272199/modTrackback


Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

Details

Creative Commons-Lizenzvertrag

Archiv

Februar 2007
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 1 
 3 
 4 
 5 
 6 
 7 
 8 
 9 
10
15
16
17
18
19
21
23
24
25
28
 
 
 
 
 

gehört gehört


Dornenreich
Hexenwind

gehört gelesen


Ian Kershaw, Jürgen Peter Krause
Hitler, 1889-1936

Suche

 

Site Meter

Credits

Get Firefox!

powered by Antville powered by Helma


xml version of this page

twoday.net AGB


...andere Sitten
(fast) off topic
(ganz) off topic
Beobachtungen
ist das ernst gemeint ?
Juristen
Klienten
Kollegen
Legislative
Nabelschau
Rechtsprechung
Rechtsschutzversicherung
Verschiedenes
Web
Zitate
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren