Freude an der Behelligung der Behörde
Unter anderem damit hatte sich der VwGH in einem im neuesten Anwaltsblatt veröffentlichten Entscheidung zu befassen.
Es ging um Anfragen an die Finanzbehörden nach dem Auskunftspflichtgesetz.
Gem. § 1 Abs. 2 letzter Satz sind solche Auskünftenicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Zu prüfen war also, wann eine Anfrage mutwillig ist.
Und da Gerichte gezwungen sind, alles zu definieren, wissen wir jetzt auch das:Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt Der Verwaltungsgerichtshof sagt sicherheitshalber auch gleich noch dazu, wofür Anfragen auch nicht da sind:...wie es auch kein Mittel ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden "abzureagieren oder , den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"
MERKE: Wer sich über Behörden ärgert, sollte einen anderen Weg finden, Dampf abzulassen!
Es ging um Anfragen an die Finanzbehörden nach dem Auskunftspflichtgesetz.
Gem. § 1 Abs. 2 letzter Satz sind solche Auskünftenicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.Zu prüfen war also, wann eine Anfrage mutwillig ist.
Und da Gerichte gezwungen sind, alles zu definieren, wissen wir jetzt auch das:Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt Der Verwaltungsgerichtshof sagt sicherheitshalber auch gleich noch dazu, wofür Anfragen auch nicht da sind:...wie es auch kein Mittel ist, um Unbehagen etwa an den Bescheiden der Finanzbehörden "abzureagieren oder , den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"
MERKE: Wer sich über Behörden ärgert, sollte einen anderen Weg finden, Dampf abzulassen!
wauer - 2. Feb, 16:47
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