Mittwoch, 31. Mai 2006

Entziehung von Energie

Es gibt Straftatbestände, die schaffen es sehr selten in eine Hauptverhandlung. Dazu zählt ganz sicher § 132 StGB. § 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 50 000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Auf so einen seltenen Fall bin ich in den Salzburger Nachrichten gestoßen.

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Michael Kadlicz

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