Freitag, 26. Januar 2007

weitläufige Gedankenoperationen

Als Rechtsanwalt haftet man ja für umfassende Rechtskenntnis.
Dazu gehört natürlich auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Es ist also durchaus nützlich, wenn man sich hin und wieder über aktuelle Entscheidungen informiert.
Ein gutes Hilfsmittel im Verwaltungsrecht bilden dabei die vom Verwaltungsgerichtshof auf seiner Homepage veröffentlichten "Augewählten Entscheidungen"

In deren Nr. 362 findet sich der schöne SatzEine fremdsprachige Bezeichnung ist wegen ihrer Deskriptivität dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise zwangsläufig und ohne weitläufige Gedankenoperationen als beschreibend erkannt wird.Hm ...

Ja .... Genau!

Ich gebe unumwunden zu, dass sich mir die Bedeutung dieser Entscheidung nicht ohne weitläufige Gedankenoperationen erschließt.


Das liegt aber natürlich nicht daran, dass Juristen gerne komplizierte Sätze bilden, sondern daran, dass ich kein Markenrechtsspezialist bin.

Google = Welt

Zu unserem - zugegeben nicht ganz ernst gemeinten - Aufruf nach Begriffsklärung der Suchanfrage "Doderer Torte" hat es einen interessanten Kommentar gegeben:Das gibt es nicht und als Begründung dafürDoderer Torte" ergibt keine GhitsKonsequent zu Ende gedacht ergibt das eine interessante Weltsicht (die der Kommentatorin allerding keinesfalls unterstellt wird):

Was es in Google nicht gibt, existiert nicht.

Das ist wohl so etwas wie die moderne Weiterentwicklung des scholastischen Grundsatzes: "Quod non est in actis, non est in mundo".

Würde Platon seine Ideenlehre heute entwickeln, wer weiß, vielleicht würde er anstelle des Höhlengleichnises ein "Google-Gleichnis" entwickeln.

Donnerstag, 25. Januar 2007

Doderer Torte

Hat einer unserer geneigten Leser eine Ahnung, was das ist?

Wir auch nicht!

Aber erstaunlicherweise hat das jemand in Google gesucht und ist damit auf unsere Seite gelangt.

Wie hat es früher immer so schön in "Aktenzeichen XY" geheißen: "Für Hinweise, die zur Aufklärung führen, ist eine Belohnung ausgesetzt."

„Warum denn gleich sachlich werden, wenn’s auch persönlich geht“.

Dieser Satz stammt aus einer Rede des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes anläßlich einer Ordensverleihung im Dezember 2006.

In dieser engagierten Rede hat Präsident Korinek seine Sorge über manche Entwicklungen ausgedrückt:Sorge macht freilich der mitunter leichtfertige Umgang mit dem Recht: Es ist nicht gut, dass mitunter versucht wird, rechtliche Regelungen quasi "wegzudiskutieren". Es ist nicht gut, dass das Argument, etwas schade dem Wirtschaftsstandort Österreich, mitunter mehr zählt, als das Argument der Einhaltung rechtlicher Regelungen. Es ist nicht gut, wenn man politische Anliegen nicht dadurch umzusetzen versucht, dass man die Gesetze ändert, sondern dadurch, dass man eine Praxis an den Gesetzen vorbei entwickelt.
Carl Orff lässt in seiner Oper "Die Kluge" den Bauern singen: "Wer die Macht hat, hat das Recht und wer das Recht hat, missbraucht es auch."
Den gesamten Text seiner Rede findet man hier

Mittwoch, 24. Januar 2007

Kärnten ist anders

- und diesmal sind nicht die zweisprachigen Ortstafeln gemeint:

Mit einem jüngst veröffentlichten Erkenntnis des Vfgh hat der Gerichtshof eine Klage des Landes Kärnten gegen den Bund auf Rückersatz der Pension des früheren Landeshauptmannes Christof Zernatto abgewiesen.
Und zwar mit folgender Begründung:Soweit somit (seit 1.7.2004) ein Ruhebezug ausbezahlt wird, entspricht dies nicht der Rechtslage. Eine Ersatzpflicht des Bundes ist nach dieser Gesetzeslage zu verneinen.Es wird also ohne entsprechende Rechtsgrundlage fröhlich bezahlt.

Na ja, es geht ja nur um (bisher) € 250.000,--.

Aber auch der Bund hat offenbar reichlich Geld, denn Kostenersatz hat der beklagte Bund nicht begehrt.Tu felix Austria!

Erste Amtshandlung

Die erste Amtshandlung unserer neuen Bundesregierung, die sich im BGBl findet ist wenig spektakulär:Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Den ebenfalls nicht sehr ausufernden Text, findet man hier

Aber die großen Reformen und Projekte werden sicher noch kommen!

Montag, 22. Januar 2007

Löbliche Einsicht

hat die Kollegin gezeigt, die einer Fussgängerin nach einem Glatteisunfall Überhöhte Geschwindigkeit bzw. einen Fahrfehler vorgeworfen hat.

Der Irrtum wurde im Verfahren nun korrigiert.

Aber aus dem Schriftsatz, in dem der Irrtum richtig gestellt wurde, wissen wir nun auch wieder, dass auch die Blickrichtung eines Fußgängers rechtlich geregelt ist:"Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist ein Fußgänger verpflichtet vor seine Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zu schenken (9 Ob 104/97w,10 Ob 26/00x u.a.)"
Und eine weitere typisch juristische Argumentationsfigur findet sich gleich im nächsten Satz. Der lautet nämlich:"Hätte die Klägerin dies befolgt, hätte sie die Glatteisfläche, falls eine vorgelegen habe, was ausdrücklich bestritten wird, bemerkt und wäre nicht auf dieser Fläche ausgerutscht."

Das heißt eigentlich, dass die Klägerin etwas, was es nicht gegeben hat, bemerken hätte müssen.

Hm - ausserhalb von Juristenkreisen würde man jemanden, der Dinge sieht, die es nicht gibt, wahrscheinlich zum Psychiater schicken ;-)

Donnerstag, 7. Dezember 2006

Wieder und Wieder...

In einem Akt kämpft der Beklagte verbissen darum irgendwie wieder in das Verfahren zurückzukommen, nachdem er ursprünglich die erste Verhandlung verpasst hatte und ein Versäumungsurteil ergangen ist.

Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde schon abgewiesen. Jetzt stellt er, anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung, weil er beim ersten Versuch die Wiedereinsetzungsfrist versäumt hat.

Zwischendurch war er durch einen anderen Kollegen vertreten, der ihm aber - meines Erachtens richtigerweise - gesagt hat, dass da wohl nichts mehr zu machen ist.

Der Sachverhalt ist relativ kompliziert und führt letztlich zu folgendem Antrag: Für den Fall, dass mir die Kenntnis von Dr. .. doch zugerechnet werden sollte, erhebe ich diesen Wiedereinsetzungsantrag auch zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist wegen Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.Schön irgendwie...

Nachdem dieser Fall auch rechtlich wirklich nicht uninteressant ist, werde ich bei nächster Gelegenheit näher berichten.

Montag, 4. Dezember 2006

Schweinegeld

steht in der umgangssprachlichen Redewendung für eine hohe Geldsumme.

Die BH Mürzzuschlag fühlte sich dadurch aber beleidigt und verhängte eine Ordnungsstrafe von 200,-- Euro (ein "Schweinegeld" eigentlich für so etwas) gegen den Einschreiter.

Der UVS hat aber diesem Unsinn ein Ende gemacht, den Bescheid aufgehoben und dabei der Behörde ins Stammbuch geschrieben,dassBehörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes "ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen", wobei sich die Kritik an den Behörden und ihren Entscheidungen "in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten hat" und "in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form" vorzubringen ist.
Aber der UVS musste dem Beschwerdeführer schon noch amtlich mitteilen, dass unter dem Begriff "Schweinegeld" umgangsprachlich zweifelsohne eine hohe Summe Geldes zu verstehen sei, er aber irrigerweise davon ausgehe, "dass Bedienstete einer Bezirkshauptmannschaft in der Steiermark eine solche ins Verdienen bringen."

via orf.at

Freitag, 1. Dezember 2006

Umgangsformen

Zwei Beobachtungen aus dieser Woche:

1. Besuch im "Halbgesperre" (dort werden Untersuchungshäftlinge verwahrt). Während ich auf meinen Mandanten gewartet habe, musste ich zwangsläufig mithören, wie ein Justizwachebeamte so mit den Häftlingen spricht.
Interessant war, dass er Ausländer( oder Österreicher mit ausländischer Abstammung) grundsätzlich geduzt hat, während er Österreicher mit Sie angesprochen hat.
Komisch irgendwie...
Vielleicht war er aber auch bloß zufällig mit den Ausländern befreundet., wer weiß.

2. Heute ist mir am Gang des Landesgerichts ein medizinischer Sachverständiger entgegengekommen, der mir aus diversen Verfahren bekannt ist. In der Sache sind wir oft unterschiedlicher Meinung und sagen uns das auch durchaus deutlich.
Heute habe ich ihn natürlich freundlich und deutlich hörbar gegrüßt, während er es vorgezogen hat mich zwar anzusehen, meinen Gruß aber in keiner Weise zu erwidern.
Ich nehme an, dass er mich übersehen hat, weil so unfreundlich kann man ja nicht sein.
Ich werde die Richter darauf aufmerksam machen, dass offenbar die Wahrnehmungsfähigkeit des Herrn Sachverständigen deutlich nachgelassen hat (der Jüngste ist er auch nicht mehr) und vielleicht zu überlegen wäre, ihn in Zukunft nicht mehr allzusehr zu strapazieren.

Donnerstag, 30. November 2006

Fortschreitende Technisierung ?

In einem Einspruch gegen eine Schadenersatzklage findet sich folgender Passus: Bei Einhaltung einer entsprechenden Fahrgeschwindigkeit sowie entsprechender Reaktion wäre die Klägerin in der Lage gewesen, trotz einer allenfalls vorhandenen Fahrbahnglätte das Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Daraus folgt, dass die Klägerin eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat bzw. ihr ein Fahrfehler unterlaufen istWas daran merkwürdig ist ?

Die Klägerin war als FUSSGÄNGERIN unterwegs !!!

Freitag, 24. November 2006

Der Rahmen von Sitte und Anstand

Ja, auch dazu hat sich ein Höchstgericht bereits geäußert, und zwar der OGH in einer Entscheidung, auf die ich bei einer Judikaturecherche gestossen bin: "Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält" In dieser Entscheidung blieb es dem Gerichtshof allerdings erspart, sich festzulegen, wie eng oder weit dieser Rahmen ist, was dem Kläger allerdings auch nichts genützt hat.

Er hat nämlich nach den Feststellungen in einem Zeitraum von
rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner
Apothekerin aufgesucht und auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe,geantwortet, er würde Computer besichtigen oder zu "einem" Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.
Im Verfahren behauptete er dann, es habe sich keineswegs um eine ehewidrige Beziehung gehandelt.
Aber das nützt nichts weil Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen

Oder etwas volkstümlicher formuliert: Er hätt's ihr halt sagen müssen!

Bemerkenswerkt am letzten Zitat scheint mir auch, dass zwischenmenschliche "Lebenssachverhalte" (auch so ein scheußliches Fachwort in diesem Zusammenhang) regelmäßig so dürr und schal klingen, wenn sie in die Zwangsjacke juristischer Formulierungen gezwängt werden.

Mittwoch, 22. November 2006

Neuer Tiefschlag

Kaum hatte ich mich fast von den hier beschriebenen Vorfällen erholt, schon folgte gestern in einer Verlassenschaftstagsatzung der nächste Tiefschlag:
In einer Verlassenschaft gibt es 21 Miterben, die zum Großteil Erbquoten vom 1/52 bis 1/84 erhalten werden.
Ich vertrete bereits die "Haupterbin", sodass der Notar angeregt hat, zur Erleichterung der Verfahrensdurchführung hier Bevollmächtigte zu bestellen, um nich bei jedem Termin alle 21 laden zu müssen, und dazu vorgeschlagen hat, entweder einen der Miterben oder eben mich zu bevollmächtigen.

Ale einige der Miterben schon kurz davor waren, eine Vollmacht zu erteilen, wurden sie von einer anderen- die sind fast alle verwandt - lautstark zurückgepfiffen:
Des kannst doch nicht machen - des is ja a Anwalt.
Woher bei vielen Rankings unser hohes Ansehen in der Bevölkerung kommt, bleibt angesichts dieser "Stimme des Volkes" im Dunklen. ;-)


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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