Montag, 22. Januar 2007

Löbliche Einsicht

hat die Kollegin gezeigt, die einer Fussgängerin nach einem Glatteisunfall Überhöhte Geschwindigkeit bzw. einen Fahrfehler vorgeworfen hat.

Der Irrtum wurde im Verfahren nun korrigiert.

Aber aus dem Schriftsatz, in dem der Irrtum richtig gestellt wurde, wissen wir nun auch wieder, dass auch die Blickrichtung eines Fußgängers rechtlich geregelt ist:"Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist ein Fußgänger verpflichtet vor seine Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zu schenken (9 Ob 104/97w,10 Ob 26/00x u.a.)"
Und eine weitere typisch juristische Argumentationsfigur findet sich gleich im nächsten Satz. Der lautet nämlich:"Hätte die Klägerin dies befolgt, hätte sie die Glatteisfläche, falls eine vorgelegen habe, was ausdrücklich bestritten wird, bemerkt und wäre nicht auf dieser Fläche ausgerutscht."

Das heißt eigentlich, dass die Klägerin etwas, was es nicht gegeben hat, bemerken hätte müssen.

Hm - ausserhalb von Juristenkreisen würde man jemanden, der Dinge sieht, die es nicht gibt, wahrscheinlich zum Psychiater schicken ;-)


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

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