Einladender Titel
Strukturelle Kommutabilität von zweiaktigem Delikt und Sonderdelikt bei § 81 Abs 1 Z 2 StGB ?
So der Titel einer Abhandlung im aktuellen Anwaltsblatt.
Und weiter in der "Einleitung":
Im gegenständlichen Beitrag soll daher unter Untersuchung sprachlicher und tatbestandsbezogener Aspekte der Versuch einer alternativen Deutung zur "Rettung" des ansonsten allgemein als unpraktikabel beklagten Delikts (mit den für und gegen eine solche Umdeutung sprechenden Argumenten) zur Dikussion gestellt und im Zuge dessen letztlich der Gesetzgeber zur Erwägung einer sich insofern als geboten darstellenden gesetzlichen Korrektur der Tatbestandsformulierung angeregt werden.
Ich habe beschlossen den Artikel erst morgen (Freitag) zu lesen, für den Fall, dass ich dann einige Tage Bettruhe zur Erholung benötige.
So der Titel einer Abhandlung im aktuellen Anwaltsblatt.
Und weiter in der "Einleitung":
Im gegenständlichen Beitrag soll daher unter Untersuchung sprachlicher und tatbestandsbezogener Aspekte der Versuch einer alternativen Deutung zur "Rettung" des ansonsten allgemein als unpraktikabel beklagten Delikts (mit den für und gegen eine solche Umdeutung sprechenden Argumenten) zur Dikussion gestellt und im Zuge dessen letztlich der Gesetzgeber zur Erwägung einer sich insofern als geboten darstellenden gesetzlichen Korrektur der Tatbestandsformulierung angeregt werden.
Ich habe beschlossen den Artikel erst morgen (Freitag) zu lesen, für den Fall, dass ich dann einige Tage Bettruhe zur Erholung benötige.
m.kadlicz - 10. Nov, 12:15
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks