Der VwGH hatte in seiner
Entscheidung 2004/02/0402 ein vorallem für Fremdenverkehrsorte typisches Willkommensschild zu beurteilen.
Dieses darf nicht außerhalb des Ortsgebietes neben einer Straße (innerhalb 100m) angebracht werden.
Geregelt ist das grundsätzlich in
§ 84 StVO.
Die Gemeinde, die gegen den Bescheid des Landes Beschwerde erhoben hatte, ist mit der Ansicht, dass es sich bei dem Schild um keine Werbung handelt, abgeblitzt.
Warum der Bescheid teilweise trotzdem aufgehoben wurde mit der Konsequenz, dass das Land die Kosten zu tragen hat, ist es wert nachgelesen zu werden. Dass Juristen spitzfindig sind (sein müssen) ist nicht ganz so weit hergeholt.