Was ist der verfrühte Tod der Ehefrau wert ?
Die Presse berichtet über ein Urteil des OGH (2 Ob 55/04h) in dem dieser einem "Schmerzengeld" für den verfrühten Tod der Ehefrau ein klare Absage erteilt.
Der Umstand, dass die Frau statistisch noch 59 Jahre gelebt hätte, berechtigt den Ehegatten nicht für diese Zeit eine Art "Trauerschmerzengeldrente" zu verlangen.
Zitiert wird Koziol:
"Wollte man in den Fällen einer haftbarmachenden Tötung einen Ersatzanspruch entstehen und diesen als gewöhnlichen vermögenwerten Anspruch in den Nachlass fallen lassen, so würde damit im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut ausschließlich deshalb in einen nicht höchstpersönlichen und damit vererblichen Geldanspruch umgewandelt werden, um den Erben einen Vermögenswert zukommen lassen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre"
Der Umstand, dass die Frau statistisch noch 59 Jahre gelebt hätte, berechtigt den Ehegatten nicht für diese Zeit eine Art "Trauerschmerzengeldrente" zu verlangen.
Zitiert wird Koziol:
"Wollte man in den Fällen einer haftbarmachenden Tötung einen Ersatzanspruch entstehen und diesen als gewöhnlichen vermögenwerten Anspruch in den Nachlass fallen lassen, so würde damit im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut ausschließlich deshalb in einen nicht höchstpersönlichen und damit vererblichen Geldanspruch umgewandelt werden, um den Erben einen Vermögenswert zukommen lassen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre"
m.kadlicz - 18. Apr, 10:10
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