Donnerstag, 21. September 2006

Hausfrauenart

Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden:
Diese Firma ist zur Ausübung folgenden Gewerbes berechtigt:

Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben (Reinigung von allen oder wenigstens mehreren Hausbewohnern zugänglichen Stiegen, Gängen, Kellern, ausgenommen Kellerabteile, Waschküchen, Trockenräumen und Liften in Wohngebäuden, soweit sich deren Verschmutzung bloß aus der regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Benützung ergibt, und die Reinigung von gehsteigen, Höfen und Parkplätzen) sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes (einschließlich Fensterputzen, soweit dieses vom Fußboden des betreffenden Raumes aus ohne Hilfen zum Hochsteigen bewerkstelligt werden kann) unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise verwendeten Reiniger und Geräten.


Soweit ich weiß, benutzen Hausfrauen und manchmal auch Hausmänner durchaus "Hilfen zum Hochsteigen" wenn sie Fensterputzen, aber dafür dürfte dann wieder eine andere Gewerbeberechtigung erforderlich sein, wenn man das berufsmäßig machen möchte.
Ich hoffe, dass die Gewerbebehörde streng über die Leiterlosigkeit der Ausübung wacht und im Falle des Zuwiderhandelns drakonische Strafen verhängt; Mit solchen Sachen ist schließlich nicht zu spaßen.

Trackback URL:
https://kadlicz.twoday.net/stories/2701962/modTrackback

sammelmappe - 29. Sep, 20:18

Da kann man der Firma nur eine gute Unfallversicherung wünschen. Reinigung nach Hausfrauenart bedeutet in der Regel Benutzung aller zur Verfügung stehenden Klettergelegenheiten zu verwenden.


Impressum :

für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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