Stalking
§ 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellt,
3. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
4. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“So sieht er also aus der neue § 107a StGB im Ministerialentwurf.
Heute soll er den Ministerrat passieren. Geändert soll auch die Exekutionsordnung werden:§ 355a. Das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten werden auf Antrag des Berechtigten dadurch vollstreckt, dass das Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt. Diese Organe haben als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen der betreibenden Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen.
Der Entwurf (pdf 341 KB) ist umstritten - die Stellungnahmen gibt es hier.
Es zahlt sich aus die Erläuterungen zu lesen (im Entwurf ab Seite 17). Man spürt förmlich, dass sich auch das Ministerium nicht so ganz sicher ist, was eigentlich mit Begriffen wie "unzumutbar", "beharrlich" oder "räumliche Nähe" gemeint sein soll.
Soweit der Entwurf so Gesetz wird, haben die Richter jedenfalls ein weites Feld zur Interpretation.
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellt,
3. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
4. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“So sieht er also aus der neue § 107a StGB im Ministerialentwurf.
Heute soll er den Ministerrat passieren. Geändert soll auch die Exekutionsordnung werden:§ 355a. Das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten werden auf Antrag des Berechtigten dadurch vollstreckt, dass das Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt. Diese Organe haben als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen der betreibenden Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen.
Der Entwurf (pdf 341 KB) ist umstritten - die Stellungnahmen gibt es hier.
Es zahlt sich aus die Erläuterungen zu lesen (im Entwurf ab Seite 17). Man spürt förmlich, dass sich auch das Ministerium nicht so ganz sicher ist, was eigentlich mit Begriffen wie "unzumutbar", "beharrlich" oder "räumliche Nähe" gemeint sein soll.
Soweit der Entwurf so Gesetz wird, haben die Richter jedenfalls ein weites Feld zur Interpretation.
m.kadlicz - 15. Feb, 07:18
2 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
ingmar - 15. Feb, 11:42
Allein das Strafmaß ...
... ein Jahr gibt's auch bei zB fahrlässiger Tötung. Dafür, dass man versucht, jemand anzurufen? Oder Blumen zu schicken? Grad, dass uns die Umkehr der Beweislast erspart geblieben ist ...
Ich will potentiellen Opfern nichts unterstellen, aber ob ausnahmslos alle der Versuchung widerstehen können, dem "Ex" hier zumindest Schwierigkeiten zu bereiten? Dass Stalking uU ein Problem sein kann, will ich gar nicht bestreiten, aber ob man damit "echten", idR wohl psychisch eingeschränkt schuldfähigen Stalkern, mit der Keule des Strafrechts beikommen kann? Ich bleibe (sehr) skeptisch.
Ich will potentiellen Opfern nichts unterstellen, aber ob ausnahmslos alle der Versuchung widerstehen können, dem "Ex" hier zumindest Schwierigkeiten zu bereiten? Dass Stalking uU ein Problem sein kann, will ich gar nicht bestreiten, aber ob man damit "echten", idR wohl psychisch eingeschränkt schuldfähigen Stalkern, mit der Keule des Strafrechts beikommen kann? Ich bleibe (sehr) skeptisch.
kretikos - 16. Feb, 08:54
Es freut mich, bei meiner mittlerweile täglichen Pflichtlektüre auch noch was zu lernen! Heute zB, dass ich zukünftig ca. 80 % lästiger Klienten wegen § 107a Z. 1 oder 2 StGB anzeigen kann...
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