Die Grenze ist das Leben
Unter dieser Überschrift berichten die Salzburger Nachrichten über eine Entscheidung den OGH (12 Os 114/05i) in der nur das festgehalten wird, was eigentlich recht klar im Gesetz steht.
Einem 15-jährigem wurde eine Diversion (Reaktionen des Staates außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens, also etwa Täter-Opfer-Ausgleich, Geldbuße und gemeinnützige Leistungen - so kurz und treffend im SN-Artikel) angeboten, obwohl er bei einem Verkehrsunfall eine Radfahrerin getötet hatte.
Das geht nicht meint der OGH.
§ 7 JGG (JugendGerichtsGesetz)regelt, dass auch bei Jugendlichen die Normen über die Diversion, die sich in der StPO befinden anwendbar sind. Und dort ist im § 90a StPO geregelt, dass ein Vorgehen mit Diversion nur möglich ist wenn "die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat."
Eine Ausnahme für Jugendliche ist weder im JGG noch in der StPO zu finden.
Allzu drastisch der Täter aber nicht bestraft werden. Das JGG bietet dafür genügend Möglichkeiten.
Einem 15-jährigem wurde eine Diversion (Reaktionen des Staates außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens, also etwa Täter-Opfer-Ausgleich, Geldbuße und gemeinnützige Leistungen - so kurz und treffend im SN-Artikel) angeboten, obwohl er bei einem Verkehrsunfall eine Radfahrerin getötet hatte.
Das geht nicht meint der OGH.
§ 7 JGG (JugendGerichtsGesetz)regelt, dass auch bei Jugendlichen die Normen über die Diversion, die sich in der StPO befinden anwendbar sind. Und dort ist im § 90a StPO geregelt, dass ein Vorgehen mit Diversion nur möglich ist wenn "die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat."
Eine Ausnahme für Jugendliche ist weder im JGG noch in der StPO zu finden.
Allzu drastisch der Täter aber nicht bestraft werden. Das JGG bietet dafür genügend Möglichkeiten.
m.kadlicz - 31. Jan, 07:57
0 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
Trackback URL:
https://kadlicz.twoday.net/stories/1490380/modTrackback