Ein bissl anders sein ist ok
Eine Lenkerberechtigung bekommt man nur, wenn man gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( § 3 FSG). Sollte man schon eine Lenkerberechtigung haben und deren Voraussetzungen wegfallen (zb. die gesundheitliche Befähigung), dann hat die Behörde die Lenkerberechtigung zu entziehen (§ 23 FSG).
Wann aber darf die Behörde annehmen, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung vorliegen, bzw. wann darf die Behörde eine Untersuchung anordnen, die diese Frage prüfen soll ?
Der VwGH hat in der Entscheidung 2007/11/0024 dazu Stellung genommen.
Einem stehenden Auto den Schlüssel abzuziehen und ihn auf den Beifahrersitz zu werfen, aus einem Auto gespuckte Pfirsichkerne wieder ins Auto zurückwerfen und eine Heliumflasche mit dem Rad spazieren zu führen, reicht jedenfalls nicht hin.
Der Beschwerdeführer ist vermutlich ein nicht ganz einfaches Ziel von Amtshandlungen, aber da muss die Behörde durch.
Gefunden in der Presse.
Wann aber darf die Behörde annehmen, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung vorliegen, bzw. wann darf die Behörde eine Untersuchung anordnen, die diese Frage prüfen soll ?
Der VwGH hat in der Entscheidung 2007/11/0024 dazu Stellung genommen.
Einem stehenden Auto den Schlüssel abzuziehen und ihn auf den Beifahrersitz zu werfen, aus einem Auto gespuckte Pfirsichkerne wieder ins Auto zurückwerfen und eine Heliumflasche mit dem Rad spazieren zu führen, reicht jedenfalls nicht hin.
Der Beschwerdeführer ist vermutlich ein nicht ganz einfaches Ziel von Amtshandlungen, aber da muss die Behörde durch.
Gefunden in der Presse.
m.kadlicz - 11. Sep, 07:47
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