Freitag, 7. September 2007

Hühner verboten

Eine Dienstbarkeit (auch Servitut -übrigens die Servitut, wie der OGH ausdrücklich betont) verpflichtet jemanden etwas zu dulden, oder etwas zu unterlassen. So steht's in § 472 ABGB.

Die häufigste Diensbarkeit ist wohl jene, die dem Berechtigten erlaubt einen Weg zu benutzen (§ 492 ABGB). Die gehört zu der Gruppe der Feldservituten (§ 477 ABGB) Wie an der Formulierung erkennbar ist das noch die Stammfassung von 1812.

Eine "eher" seltene Dienstbarkeit begegnet mir gerade in einem Kaufvertrag:Dienstbarkeit der Nichthaltung von Hühnern.Machen ja auch tatsächlich einigen Lärm.


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Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

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