Nichts für schwache Nerven
Liebe Leser !
Vorsicht der nachstehende Beitrag ist nur für wirklich Hartgesottene.
Ich zitiere aus einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft.
Die Strafdrohung für dieses brutale Vorgehen liegt bei immerhin 6 Monate bis 5 Jahre.
K. hat am ....in T.
1. fremde bewegliche Sachen, nämlich 5 Pkg Rasierklingen der Marke Gilette im Gesamtwert von € 79,75, Verfügungsberechtigten der Firma D. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging;
2. dadurch, dass er Gr.Insp. S. mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte und sich vom ihn festhaltenden Genannten losriss, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, gehindert;
3. durch die unter Punkt 2. beschriebenen Handlungen den Gr. Insp. S. infolge Zufügung einer Prellung des linken Kleinfingers vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begangen worden ist.
K. hat hiedurch
zu 1. das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 StGB;
zu 2. das vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB;
zu 3. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z4 StGB
begangen.
Höchststrafe wie gesagt 5 Jahre.
Ich werde nach der Hauptverhandlung über den Ausgang berichten.
Die Hervorhebungen stammen von mir.
Vorsicht der nachstehende Beitrag ist nur für wirklich Hartgesottene.
Ich zitiere aus einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft.
Die Strafdrohung für dieses brutale Vorgehen liegt bei immerhin 6 Monate bis 5 Jahre.
K. hat am ....in T.
1. fremde bewegliche Sachen, nämlich 5 Pkg Rasierklingen der Marke Gilette im Gesamtwert von € 79,75, Verfügungsberechtigten der Firma D. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging;
2. dadurch, dass er Gr.Insp. S. mit beiden Händen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte und sich vom ihn festhaltenden Genannten losriss, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, gehindert;
3. durch die unter Punkt 2. beschriebenen Handlungen den Gr. Insp. S. infolge Zufügung einer Prellung des linken Kleinfingers vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begangen worden ist.
K. hat hiedurch
zu 1. das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 StGB;
zu 2. das vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB;
zu 3. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z4 StGB
begangen.
Höchststrafe wie gesagt 5 Jahre.
Ich werde nach der Hauptverhandlung über den Ausgang berichten.
Die Hervorhebungen stammen von mir.
m.kadlicz - 23. Feb, 11:35
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