§ 107a. Wer einen anderen in dessen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, indem er beharrlich unbefugt
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihm herstellt,
3. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
4. unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“So sieht er also aus der neue § 107a StGB im Ministerialentwurf.
Heute soll er den Ministerrat passieren. Geändert soll auch die Exekutionsordnung werden:
§ 355a. Das Verbot der Kontaktaufnahme sowie das Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten werden auf Antrag des Berechtigten dadurch vollstreckt, dass das Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragt. Diese Organe haben als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen der betreibenden Partei den titelgemäßen Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen.
Der Entwurf (
pdf 341 KB) ist umstritten - die
Stellungnahmen gibt es hier.
Es zahlt sich aus die Erläuterungen zu lesen (im Entwurf ab Seite 17). Man spürt förmlich, dass sich auch das Ministerium nicht so ganz sicher ist, was eigentlich mit Begriffen wie "unzumutbar", "beharrlich" oder "räumliche Nähe" gemeint sein soll.
Soweit der Entwurf so Gesetz wird, haben die Richter jedenfalls ein weites Feld zur Interpretation.