Mittwoch, 28. September 2005

Alles getan...

Aus einem Urteil:

Für die hier streitgegenständliche Gegenforderung ist letztlich der Beklagte beweispflichtig. Der Beklagte hat (fast) alles getan, um seiner Beweispflicht nicht nachzukommen:

a) Er hat seinem Anwalt zuerst falsche und unvollständige Information erteilt (...)
b) Eine schriftliche Mängelrüge der Schäden liegt nicht vor.
c) Fotos der Schäden wurden dem Gericht nicht vorgelegt (entweder wurden sie niemals gemacht oder tatsächlich bereits wieder gelöscht)


Letztlich gewinnt der Beklagte aber doch, weil er besonders glaubwürdig ist, da er es offensichtlich nicht von vorn herein darauf angelegt hat unberechtigt die Zahlung zu verweigern, da er sich sonst besser vorbereitet hätte.

Neue Taktikvarianten tun sich auf.

Gehirnbrecher

Es gibt Zungenbrecher und es gibt Gehirnbrecher.
(BGBl. II Nr. 311/2005)

„(1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern, nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt. Insoweit diese Beiträge zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht oder nicht vollständig abgeführt worden sind, hat die Energie-Control GmbH den Netzbetreibern, an deren Netz zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, angeschlossen waren oder die selbst zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, die Beträge in jenem Ausmaß zur Abführung mit Bescheid vorzuschreiben, das sich aus der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 gebildeten Bemessungsgrundlage und dem in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 festgelegten Betrag von 0,042 Cent/kWh (0,574 g/kWh) ergibt. Endverbraucher und Netzbetreiber gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind nur für jenen Zeitraum zur Leistung der Beiträge verpflichtet, in dem sie als zugelassene Kunden qualifiziert waren. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, waren, sind nur zur Abführung jener Beiträge zu verpflichten, die sie von den an ihr Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, erhalten haben.“

Nazis endlich schnappen

130.000,-- Euro für die Ergreifung von Naziverbrechern könnte sich die Justizministerin vorstellen.
Zuständig sei aber das Innenministerium.
Ich schlage vor wir warten noch ein bissl mit der Entscheidung, dann hat sich das Problem ohnehin biologisch gelöst.

(via kurier.at)

Herbstloch

Seit heute tagt der Nationalrat wieder. Man könnte also durchaus behaupten, dass das politische Sommerloch vorbei ist.
Aber scheinbar gibt es im Moment nichts wichtigeres als den Streit um den Text der österreichischen Bundeshymne.

Glückliches Österreich !

(PS.: Kurzabriss der Geschichte der umstrittenen Hymne in der Presse)


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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