Klingt nicht besonders überraschend. Trotzdem wollte es eine Wiener Anwaltskanzlei genau wissen und hat vor dem Handelsgericht Wien auf Unterlassung geklagt (
Bericht in der Presse)
Es ging um unerwünschte Werbemails.
Die sind nach
§ 107 TKG unter anderem dann unzulässig, wenn sie an Konsumenten im Sinne des KSchG (siehe dazu
§ 1 KSchG) gerichtet sind und keine diesbezügliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt.
Nachdem § 107 TKG ja gerade auf den Verbraucherbegriff im KSchG hinweist und in Abs 4 schlicht steht:
Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS -
an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger (also Unternehmer, Anm.) ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen,
ist das Urteil des Handelsgerichts wohl im Sinne des Gesetzgebers.
Das heisst nicht, dass ich nicht auch froh gewesen wäre, wenn's anders wäre.