In der Entscheidung
T-387/03 hat sich der Europäische Gerichtshof erster Instanz mit der Frage auseinandergesetzt, was eine beschreibende Marke ist (die deshalb nicht eintragungsfähig ist).
Er kommt zu dem Schluß, dass es darauf ankommt, ob die durch die Marke potentiell angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als beschreibend empfinden.
Konkret, für die Wortmarke BIOKNOWLEDGE wurde das bejaht:
"Im Gegenteil, aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise gibt es eine ausreichend unmittelbare und konkrete Beziehung zwischen der Bedeutung dieses Wortes und den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen."
Ähnliche Rechtsfrage aber zugunsten des Anmelders ausgegangen ist das Verfahren
T-87/00. EASYBANK ist zu
vage, als dass sich die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Dienstleistung darunter vorstellen können.
Vage zu sein, ist also nicht immer schlecht.