Rechtsprechung

Montag, 7. Juni 2010

Voller Geschmack

Weil ich gerade Entscheidungen zu einer Reisepreisminderung suche, habe ich das Glück etwas über das Leben (und Trinken) zu lernen:Das Fehlen von Sektgläsern in einer Almhütte begründet keinen Reisemangel, da Sekt auch im Saftglas seinen vollen Geschmack entfaltet. Anders wäre dies, wenn in einem Luxushotel Sekt in Saftgläsern serviert würde. (AG Offenburg 1 C 357/94)Die besondere Luft in Luxushotels scheint dem Sekt zu schaden, schafft er es doch dort offenbar nicht, seinen vollen Geschmack auch im Saftglas zu entfalten...

Donnerstag, 20. Dezember 2007

Ausdünstungen der Gerüchteküche

Aus einem Urteil:So sehr die Zeugin auch aus ihrere Unlust, vor Gericht als Zeugin aussagen zu müssen, kein Hehl machte, so sehr überzeugten das Gericht doch deren Angaben. Dem Wesen eines jeden kleineren Ortes inhärent ist unter anderem eine ständig brodelnde Gerüchteküche, deren Ausdünstungen wohl auch den Inhalt der Angaben der Zeugin vor der Polizei gefärbt haben.Wenn ich das mit dem letzten Eintrag von Sciscitor vergleiche, wird klar, dass die Erstgerichte doch etwas näher am richtigen Leben sind.

Sonntag, 16. Dezember 2007

"Absolut lebensfremd"

Man liest ja so einiges in Rechtsmittelentscheidungen: Häufig gescheite Überlegungen, manches worüber man diskutieren kann, gelegentlich unverständliches aber dann und wann auch etwas, worüber man sich nur wundern kann.

Etwa dann, wenn die im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausgesprochene Ansicht, dass monatlich einmal die Müllabfuhr kommt, als aufgrund des modernen Lebensstandards "absolut lebensfremd" bezeichnet wird.

Sieht man nämlich auf der Homepage der vom Verfahren betroffenen Gemeinde nach, so findet sich dort folgende Tabelle:
Die Tonnen und Restmüllsäcke werden von den Haushalten abgeholt.

Nächste Termine
24. Dezember 2007
02. Jänner 2008
28. Jänner 2008
25. Februar 2008
25. März 2008
21. April 2008


"Absolut lebensfremd" mag hier etwas sein, die monatliche Müllabholung ist es aber sicher nicht.

PS: Entzückend finde ich in diesem Zusammenhang allerdings den Zwischentermin 2. Jänner gleich nach dem vom 24. Dezember ("die Gabentische werden immer bunter,
und am Mittwoch kommt die Müllabfuhr und holt den ganzen
Plunder"; Sturzflug, Geier in Bruttosozialprodukt 1983). Womit auch die Brücke zum bevorstehenden Lichterfest geschlagen wäre.

Dienstag, 11. September 2007

Ein bissl anders sein ist ok

Eine Lenkerberechtigung bekommt man nur, wenn man gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( § 3 FSG). Sollte man schon eine Lenkerberechtigung haben und deren Voraussetzungen wegfallen (zb. die gesundheitliche Befähigung), dann hat die Behörde die Lenkerberechtigung zu entziehen (§ 23 FSG).

Wann aber darf die Behörde annehmen, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung vorliegen, bzw. wann darf die Behörde eine Untersuchung anordnen, die diese Frage prüfen soll ?

Der VwGH hat in der Entscheidung 2007/11/0024 dazu Stellung genommen.
Einem stehenden Auto den Schlüssel abzuziehen und ihn auf den Beifahrersitz zu werfen, aus einem Auto gespuckte Pfirsichkerne wieder ins Auto zurückwerfen und eine Heliumflasche mit dem Rad spazieren zu führen, reicht jedenfalls nicht hin.

Der Beschwerdeführer ist vermutlich ein nicht ganz einfaches Ziel von Amtshandlungen, aber da muss die Behörde durch.

Gefunden in der Presse.

Dienstag, 3. Juli 2007

Ein paar Jahre Zinsen

Nicht nur, dass mein Mandant ca. € 56.000,00 zahlen soll. Nein im Urteil steht weiters, dass er 11% Zinsen aus diesem Betrag seit dem 1.1.205 zahlen muss.
Ich habe kurz nachgerechnet und bin doch auf eine ganz erhebliche Zinslast gekommen. Insgesamt € 11.086.476,61.
1.802 Jahre Zinsen sind eben nicht ohne...

Donnerstag, 8. März 2007

Kochkurs in Luxemburg

Sind eigentlich alle witzigen Juristen in Alicante beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt versammelt ?
Wie sich ja schon mehrmals gezeigt hat (hier und hier zB.) neigen die dort Tätigen dazu zwar in der Sache sehr ernsthaft zu agieren, den Ton aber durchaus locker zu halten.

Nein nicht alle; Ein Teil sitzt auch beim EuGH.

Ein Beispiel liefert der Generalanwalt DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER in seiner Stellungnahme zu einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs: Die einzelnen Zutaten des Rezepts für eine Vorabentscheidung sind im Kochbuch der Europäischen Union genau beschrieben, doch die Theorie kollidiert jedes Mal mit den verschiedenen Umständen, die bei dem Versuch zusammentreffen, ein Gericht zuzubereiten, da die verwendete Wärmequelle, die Kochtöpfe, die Beschaffenheit und die Herkunft der Lebensmittel und sogar die Stimmung derjenigen, die sich anschicken, das Gericht zuzubereiten, variieren. Während die nationalen Gerichte die Verantwortung für den Schmorbraten übernehmen, beschränkt sich der Gerichtshof darauf, sie mit der unverzichtbaren gemeinschaftsrechtlichen Würze zu versorgen, ohne sich in Bereiche einzumischen, für die er nicht zuständig ist. Dennoch verheddern sich europäische und nationale Elemente häufig, so dass es erforderlich ist, dass der eine die Aromen des anderen absorbiert und nuanciert, damit jeder seine Funktion erfüllen kann.Und weiter :Der Gerichtshof hat als kluger Küchenjunge, der den Chef berät, ohne selbst ein Menü zubereiten zu können, einige Regeln beizubringen, damit der Bundesgerichtshof sein eigenes nationales Recht auslegen kann, und ihm auf diese Weise ein wertvolles Instrument zur Lösung des Streits zur Verfügung zu stellen.Die gesamte Stellungnahme in der Rechtssache C-375/05 findet man hier.

Wieder einmal herzlichen Dank an Wolfgang Schramek (der sozusagen an der Quelle sitzt) für den Hinweis !

Freitag, 20. Oktober 2006

Lebensunwertes Leben ?

Soweit sind wir gottlob bei weitem (noch?) nicht.
Aber dieser Begriff aus der grässlichsten Epoche unserer jüngeren Geschichte taucht in der Diskussion um jene Fragen immer wieder auf, die der OGH in zwei aktuellen Judikaten zu entscheiden hatte.
Und die Begriffe „wrongful birth“ und „wrongful life“, unter denen die aktuelle juristische Diskussion zu diesen Fragen geführt wird, klingen auch nicht wirklich beruhigender.
(Nebenbei: Man fragt sich, warum diese Anglizismen durchgehend auch in der deutschsprachigen Diskussion dieses Themas verwendet werden; vielleicht auch in der Hoffnung, dann verstehen nicht alle, was diese Begriffe sagen?)
Entscheidungen des OGH schaffen es ja meist nur dann aus den juristischen Fachbeiträgen heraus in die allgemeine Medienwelt, wenn es um Prominente oder um sehr viel Geld geht.
Und drittens dann, wenn es um Themen geht, die von Grundfragen der Gesellschaft und des menschlichen Lebens handeln.

So auch hier:
Der OGH hatte zwei Fälle zu entscheiden, in denen der Unterhalt für ein Kind als Schadenersatz von einem Dritten gefordert wurde.

Um das Nachfolgende verständlich zu machen, sei der jeweilige Sachverhalt hier kurz (und natürlich zusammengefasst) referiert:

5 Ob 165/05h : Ein Ehepaar entschloss sich, ein Kind zu bekommen. Die Frau wurde schwanger. Im Rahmen der pränatalen Untersuchungen entdeckt der Arzt im Ultraschall eine Anomalie, die eine Behinderung indiziert. Die Frau wird zur Kontrolle in die Spitalsambulanz geschickt und dabei - wie der OGH dann entscheidet - nicht ausführlich genug aufgeklärt. Die Frau lässt die Kontrollen in der Ambulanz nicht durchführen. Das Kind kommt mit einer Behinderung zur Welt.

6 Ob 101/06f : Ein Paar möchte keine Kinder mehr. Der Mann lässt sich sterilisieren. Dennoch wird die Partnerin schwanger. Ein gesundes Kind wird geboren.

Im ersten Fall hat der OGH entschieden, dass der Arzt den Eltern den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind zu ersetzen hat,

Im zweiten Fall bekommen die Eltern nichts.

Die erste Entscheidung scheint mir in einigen Punkten äußerst diskussionswürdig und ich halte sie im Ergebnis für verfehlt.
In einer Zusammenschau mit der zweiten entsteht ein geradezu fataler Eindruck zur Frage des Wertes behinderten Lebens in der österreichischen Rechtsprechung.

Doch im Einzelnen:

Der OGH hat in seiner Entscheidung 1 Ob 91/99k erstmals entschieden, dass den Eltern der Ersatz der Mehraufwendungen für den Kindesunterhalt zusteht, wenn der Arzt die Eltern aufgrund eines Diagnose- oder Beratungsfehlers nicht über eine bestehende oder zu befürchtende Behinderung aufgekärt hat, und feststeht, dass die Eltern eine Abtreibung hätten vornehmen lassen, wenn sie aufgeklärt worden wären.

In der vorliegenden Entscheidung geht der OGH aber einen bedeutenden Schritt weiter: Er spricht (grundsätzlich, weil noch ein Mitverschulden der Mutter zu klären ist) den gesamten Unterhalt als ersatzfähigen Schaden zu.

Die Einwände dagegen, die Geburt eines Kindes und den daraus entstehenden Unterhaltsbedarf überhaupt als Schaden iS der Schadenersatzrechtes zu begreifen, tut der OGH mit dem Argument ab, die Kritik argumentiere „nicht rechtsdogmatisch, sondern rechtsethisch“.

Diese Formulierung verstört: Einerseits ist gerichtlichen Entscheidungen der Rückgriff auf (letztlich) ethische Kategorien alles andere als fremd: Oft wird aus „Billigkeit“ oder aus „Gerechtigkeitserwägungen“ entschieden oder es werden „Schutzwürdigkeiten“ und „Wertungen“ abgewogen und das Verhalten an der „rechtstreuen Maßfigur“ oder dem „mit den rechtlich geschützten Werten vebundenen Menschen“ gemessen.
Andererseits kann das Recht wohl nicht von ethischen Erwägungen frei bleiben – insbesondere in solchen Grenzfragen - , ohne seinen Anspruch aufzugeben, an der Gerchtigkeit orientiert zu sein. Ansonsten könnte das Recht jeden beliebigen Inhalt haben und das wäre in Wahrheit das Endes des Rechts.

Warum im Unterschied zur Leitentscheidung hier der gesamte Unterhalt zugesprochen wird, wird ebenfalls nur sehr lapidar begründet: Der OGH folge – ohne hier eigene Argumente darzustellen oder die übernommenen zu referieren – Rebhan und dem BGH.

Eine so wesentliche Frage hätte sich schon eine eingehendere Begründung verdient.

In der zweiten Entscheidung wird das Klagebgehren mit der – mE zutreffenden – Begründung abgewiesen, dass die „Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes keinen Schaden im Rechtssinne“ bedeute. Dies wird auch sorgfältig und eingehend unter Darstellung des Meinungsstandes begründet.

Das – für mich – Erschreckende dieser Judikate ergibt sich erst in der Zusammenschau:

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes, ist kein Schaden im Rechtssinn, die Geburt eines an sich erwünschten, dann aber tragischerweise behinderten Kindes wird als Schaden qualifiziert, der zum Ersatz des gesamten Unterhaltsbedarfes führt.

Dem 6. Senat ist zwar hoch anzurechnen, dass er die Gefahr dieses Eindrucks wohl erkannt hat und ihr in einem eigenen Absatz der Entscheidung (7.5.) zu begegnen versucht.
ME gelingt dies aber schon in der Entscheidung nicht wirklich und in der verkürzten medialen und gesellschaftlichen Wahrnehmung erst recht nicht.

Außerdem bleibt jedenfalls ein merkwürdiger Wertungswiderspruch bestehen:
 Im ersten Fall wollten die Eltern ein Kind. Sie haben sich also entschlossen, die Belastungen durch die Unterhaltspflichten anzunehmen. Sie hätten also Unterhaltsleistungen nach der Geburt ihres Kindes jedenfalls zu tragen gehabt.
 In dem Moment, wo das Kind behindert zur Welt kommt, ist aber plötzlich der gesamte Unterhalt ein Schaden im Rechtssinne. Man fragt sich, warum und hofft gleichzeitig, dass nicht der Gedanke dahinter liegt, dass, wenn die Geburt dieses behinderten Kindes schon nicht durch die Abtreibung verhindert werden konnte, die Eltern ihren Wunsch nach einem gesunden Kind zumindest finanziell unbelastet verwirklichen können.
 Im zweiten Fall wollten die Eltern kein weiteres Kind mehr. Sie wollten sich daher auch keinen Unterhaltspflichten mehr aussetzen. Der Unterhalt für ihr gesundes Kind ist aber kein Schaden, obwohl dieses Kind bei korrektem ärztlichen Verhalten nicht gezeugt worden wäre.

Die Unterscheidung scheint also nur an der Frage „behindert – gesund“ zu hängen. Ein fatales Signal an die Gesellschaft!

Nur, um das klarzustellen:

Ich halte die zweite Entscheidung für zutreffend.
Gleichzeitig halte ich es für mehr als gerechtfertigt die Eltern des Kindes im ersten Fall finanziell zu unterstützen. Ich glaube nur, dass dies – durchaus mit einem Rechtsanspruch versehen und nicht als gnadenhafte Zuwendung – im Rahmen der solidarischen Lastenverteilung in unserer Gesellschaft erfolgen sollte und nicht mit den Mitteln des Schadenersatzrechtes, nach den Regeln, nach denen etwa zerbrochene Brillen und beschädigte Autos ersetzt werden.

Und eines darf man bei diesem Fragenkomplex auch nicht vergessen, worauf Ingmar zurecht hinweist: Wer “Vertragshaftung” sagt, muss eine “Schadensminimierungsobliegenheit” zumindest thematisieren.

Und wenn man zu Ende denkt, worin eine Schadensminimierung in solchen Fällen nur bestehen kann, landet man erschreckt schon gefährlich nahe beim Titel dieses Beitrags.

Freitag, 8. September 2006

Kosenamen für Exekutivbeamte

gibt es wohl auf der ganzen Welt.

Eine interessante Entscheidung dazu berichtet Udo Vetter:

Demnach hat das Landgericht Regensburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bullen" für Polizisten nicht unbedingt beleidigend sei, da ein Beleidigungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte und der Begriff in Bayern auch der Umgangssprache angehöre.

Ob das auch für den in Österreich weit verbreiteten "Kieberer" gelten würde, konnte ich nicht eindeutig klären.
Im RIS finden sich dazu nur zwei Entscheidungen des VwGH, in denen der Begriff vorkommt (hier und hier).

Dort allerdings ist die Beleidigungsabsicht klar: Sie leuchtet aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange hervor - wie das ABGB in § 6 ebenso blumig wie treffend formuliert.

Zu dieser Frage fällt mir auch noch eine kleine Anekdote aus meiner Praxis als Strafverteidiger ein:

Der Beschuldigte ist wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt.
Die Amtshandlung wurde von Polizisten in Zivil durchgeführt.
Für die Frage der Strafbarkeit war deshalb wesentlich, ob dem Beschuldigten bewusst war, es mit Polizisten zu tun zu haben.

Zu dieser Frage als Zeuge befragt, hat der Beamte ebenso volksnah wie überzeugend berichtet: "Der Beschuldigte erkannte uns mit Sicherheit als Exekutivbeamte, da er auf unser Einschreiten mit den Worten: 'Ah, es Scheiss - Kieberer sad's ah scho da!' reagierte".

... der Renitente wurde verurteilt.

Montag, 24. Juli 2006

Sittenwidrig

Damit alle Welt sieht, was es einer Partei wert ist, wenn ein öffentlich untragbar gewordenes Parteimitglied seinen Hut nimmt, wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein schöner Prozess geführt.(Gaugg) verzichtete auf die angestrebte Position bei der PVA, auf sein Nationalratsmandat und seine Funktion als Klubobmann-Stellvertreter der FPÖ.

Die FPÖ erkaufte sich den Rücktritt teuer: Die Partei hatte ihrem Mandatar eine monatliche Rente von 10.000 Euro angeboten. Diese Vereinbarung wurde aber später bestritten und die Zahlungen eingestellt.
Das Gericht geht aber davon aus, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich bestanden hat und die FPÖ zahlen muss. Natürlich wird berufen werden. Die zugesprochene Summe (€ 352.500,--) kann man in Zeiten des Wahlkampfs nämlich besser brauchen.

Recht lustig finde ich, den scheinbar in erster Instanz erhobenen Einwand der FPÖ, die Vereinbarung sei ja ohnehin sittenwidrig und binde daher auch die Streit-Parteien nicht.
Ich würde eher meinen Mund über die Sittenwidrigkeit halten, wenn ich derartige Angebote mache.

(via orf.at und diepresse.com)

Donnerstag, 20. Juli 2006

Geschworene - ja oder nein...

diese Diskussion ist in letzter Zeit aufgrund einiger aktueller Fälle wieder aufgeflammt.

Und während man von verschiedenen Seiten (Ministerium, Justiz, Lehre, Anwaltschaft,...) durchaus unterschiedliche, aber auch fundierte Meinungen zu lesen bekam, liefert ein Kommentar in der "Presse" ein Negativbeispiel:

Unter dem Titel "Schluss mit der Urteilslotterie" wird das Ende der Geschworenengerichte gefordert und dies am tragischen Fall der kleinen Iris-Maria, der durch die Medien ging, mit einem vermeintlich unwiderlegbaren argumentum ad absurdum belegt:

Das Baby starb nach schweren Misshandlungen. Die Geschworenen entschieden nicht - wie angeklagt - auf Mord, sondern auf fahrlässige Tötung. Wie schüttelt man ein Kind fahrlässig zu Tode? Die Geschworenen mussten sich keine Antwort einfallen lassen. Denn: Ein Geschworenen-Urteil wird hierzulande nicht begründet - eine europaweit einzigartige Regelung.

Ich kenne den Akt nicht. Aber das Kind ist erst mehrere Monate nach den (nicht zu rechtfertigenden) Misshandlungen gestorben.

Wenn der Vorsatz des Angeklagten nicht darauf gerichtet war, das Baby zu töten, er aber wissen hätte müssen, dass seine Handlungen (das Schütteln) lebensgefährlich sind und das Kind daran stirbt, dann ist das eben fahrlässige Tötung und nicht Mord.

Was man dem Angeklagten glaubt oder nicht, ist aber keine Frage der Rechtskenntnisse, sondern der Beweiswürdigung.

Dass der Kommentar dann noch unterschwellig das Klischee bedient "Hausfrauen und Arbeitslose sind zu blöd, um Geschworene
zu sein, ist dann nur noch ärgerlich


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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