Eid
Nach über 10jähriger Berufserfahrung habe ich es bisher noch nicht erlebt, dass eine Partei oder ein Zeuge beeidet worden wäre.
Was ich schad' finde, weil es doch so schöne Vorschriften dazu gibt. Zum Beispiel das Hofdecret vom 14.2.1826 über den Eid von Mahomedanern:Wenn Personen, die der Mahomedanischen Religion zugethan sind, als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi, auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der einen Hand in die Höhe zu halten.Einfach nur schön...
Was ich schad' finde, weil es doch so schöne Vorschriften dazu gibt. Zum Beispiel das Hofdecret vom 14.2.1826 über den Eid von Mahomedanern:Wenn Personen, die der Mahomedanischen Religion zugethan sind, als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi, auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der einen Hand in die Höhe zu halten.Einfach nur schön...
m.kadlicz - 2. Jul, 13:21
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