Schlagschatten, Schattenspitzen und vorkragende Dächer
Als Nachlese zum gestrigen Eintrag hier noch die schönsten Blüten gerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen aus dieser Entscheidung:
Das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Einfamilienhaus ist in Bungalowbauweise ohne ausgebautes Obergeschoss errichtet. Aus architektonischen Gründen besitzt das Haus ein vorkragendes Dach. Im nordwestlichen Bereich des Hauses liegt eine etwa 8 x 8 m große Terrasse. Das überstehende Dach ist so konstruiert, dass es Schatten verursacht und auch ohne die Fichten der Schatten des Daches selbst unter Berücksichtigung der Nordwestausrichtung des Bauwerkes und seiner Terrasse den Lichteinfall in die Fenster des Wohnhauses massiv behindert. In dem dem Haus zugewandten Bereich weisen die überkragenden Dächer schwarz-braun lasiertes Holz auf. In dem dem Grundstück der Beklagten zugewandten westlichen Bereich des Hauses. Der Kläger liegen Wohnzimmer, Diele, Schlafzimmer und Esszimmer. Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr jeden Tages müssen die Kläger im Haus künstliche Beleuchtung einschalten, allerdings nicht wegen der Beeinträchtigung durch die Fichten der Beklagten, sondern aufgrund der Lage und Bauweise des Hauses.
Vom 20. April bis 23. August (126 Tage) beeinträchtigen die Fichten der Beklagten zu Mittag (12.00 Uhr MEZ) das Grundstück der Kläger überhaupt nicht. Bei einer Sonnenhöhe von 27 oder 26° gibt es vom 4. November bis 6. Februar (95 Tage) bzw vom 5. November bis 3. Februar (91 Tage) um 12.00 Uhr MEZ eine starke Beeinflussung des Grundstückes der Kläger durch die Fichten. Eine fotometrische Vergleichung an beiden Grundstücken ergibt einerseits die Abdunkelung der Wohnräume des Hauses der Kläger durch den starken Eigenbewuchs, andererseits erfolgt durch Streulicht eine geringfügige Aufhellung des Schlagschattens der Fichten der Beklagten. Ab dem 21. Februar gibt es morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr MEZ eine Stunde volle Sonne, genauso wie es am 18. Oktober morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr MEZ
noch immer eine volle Stunde Sonne gibt. Die Mittagszeit bezieht sich auf den Höchststand der Sonne. Nach MEZ ist der Höchststand der Sonne 12.00 Uhr. Nach Sommerzeit ist der Höchststand der Sonne 13.00 Uhr. Unter Berücksichtigung der Sommerzeit ergibt sich vom 26. April bis 16. August (102 Tage) überhaupt keine Beeinträchtigung des Grundstückes der Kläger durch die Fichten (gemeint: bei Höchststand der Sonne). Vor dem 20. April nach Sommerzeit 11.30 Uhr beginnen die Schattenspitzen langsam zu wachsen; ebenso nach dem 23. August Sommerzeit 11.30 Uhr.
Das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Einfamilienhaus ist in Bungalowbauweise ohne ausgebautes Obergeschoss errichtet. Aus architektonischen Gründen besitzt das Haus ein vorkragendes Dach. Im nordwestlichen Bereich des Hauses liegt eine etwa 8 x 8 m große Terrasse. Das überstehende Dach ist so konstruiert, dass es Schatten verursacht und auch ohne die Fichten der Schatten des Daches selbst unter Berücksichtigung der Nordwestausrichtung des Bauwerkes und seiner Terrasse den Lichteinfall in die Fenster des Wohnhauses massiv behindert. In dem dem Haus zugewandten Bereich weisen die überkragenden Dächer schwarz-braun lasiertes Holz auf. In dem dem Grundstück der Beklagten zugewandten westlichen Bereich des Hauses. Der Kläger liegen Wohnzimmer, Diele, Schlafzimmer und Esszimmer. Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr jeden Tages müssen die Kläger im Haus künstliche Beleuchtung einschalten, allerdings nicht wegen der Beeinträchtigung durch die Fichten der Beklagten, sondern aufgrund der Lage und Bauweise des Hauses.
Vom 20. April bis 23. August (126 Tage) beeinträchtigen die Fichten der Beklagten zu Mittag (12.00 Uhr MEZ) das Grundstück der Kläger überhaupt nicht. Bei einer Sonnenhöhe von 27 oder 26° gibt es vom 4. November bis 6. Februar (95 Tage) bzw vom 5. November bis 3. Februar (91 Tage) um 12.00 Uhr MEZ eine starke Beeinflussung des Grundstückes der Kläger durch die Fichten. Eine fotometrische Vergleichung an beiden Grundstücken ergibt einerseits die Abdunkelung der Wohnräume des Hauses der Kläger durch den starken Eigenbewuchs, andererseits erfolgt durch Streulicht eine geringfügige Aufhellung des Schlagschattens der Fichten der Beklagten. Ab dem 21. Februar gibt es morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr MEZ eine Stunde volle Sonne, genauso wie es am 18. Oktober morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr MEZ
noch immer eine volle Stunde Sonne gibt. Die Mittagszeit bezieht sich auf den Höchststand der Sonne. Nach MEZ ist der Höchststand der Sonne 12.00 Uhr. Nach Sommerzeit ist der Höchststand der Sonne 13.00 Uhr. Unter Berücksichtigung der Sommerzeit ergibt sich vom 26. April bis 16. August (102 Tage) überhaupt keine Beeinträchtigung des Grundstückes der Kläger durch die Fichten (gemeint: bei Höchststand der Sonne). Vor dem 20. April nach Sommerzeit 11.30 Uhr beginnen die Schattenspitzen langsam zu wachsen; ebenso nach dem 23. August Sommerzeit 11.30 Uhr.
wauer - 26. Apr, 12:02
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