Die Fichte im Recht
Bis jetzt hat sich unsere in loser Folge erscheinende Naturkundeserie ja nur auf die "Fauna" bezogen.
Eine aktuelle Entscheidung des OGH ermuntert jetzt aber dazu, auch die "Flora" einzubeziehen.
Sie kommt zu ihrem Recht: Die gemeine Fichte
Allerdings nicht nur eine, sondern 55 Stück mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 Metern.
Wie diese Fichten in eine Entscheidung des OGH kommen?
Nun: Seit 1.7.2004 sieht der neue Abs. 3 des § 364 ABGB vor, dass der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von
dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen [kann], als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen."Und in seiner ersten subtanziellen Entscheidung zu dieser neuen Gestzesbestimmung hatte der OGH zu entscheiden, ob das hier der Fall war.
Die Entscheidung (8 Ob 99/06a) ist vor allem auch wegen der Sachverhaltsfeststellungen lesenswert.
Das Gericht hat detaillierte Feststellungen darüber getroffen, an welchen Tagen der Lichteinfall wie beeinträchigt wird oder eben nicht.
Das Ergebnis ist dann im Vergleich dazu relativ kurz:Hier steht fest, dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen deshalb nicht kausal beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der konkreten Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Fichten immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss. Das Vorbringen der Kläger, die Fichten führten zu einer unzumutbaren Lichtbeeinträchtigung in ihren Wohnräumen, hat sich somit nicht erwiesen.
Eine aktuelle Entscheidung des OGH ermuntert jetzt aber dazu, auch die "Flora" einzubeziehen.
Sie kommt zu ihrem Recht: Die gemeine Fichte
Allerdings nicht nur eine, sondern 55 Stück mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 Metern.
Wie diese Fichten in eine Entscheidung des OGH kommen?
Nun: Seit 1.7.2004 sieht der neue Abs. 3 des § 364 ABGB vor, dass der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von
dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen [kann], als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen."Und in seiner ersten subtanziellen Entscheidung zu dieser neuen Gestzesbestimmung hatte der OGH zu entscheiden, ob das hier der Fall war.
Die Entscheidung (8 Ob 99/06a) ist vor allem auch wegen der Sachverhaltsfeststellungen lesenswert.
Das Gericht hat detaillierte Feststellungen darüber getroffen, an welchen Tagen der Lichteinfall wie beeinträchigt wird oder eben nicht.
Das Ergebnis ist dann im Vergleich dazu relativ kurz:Hier steht fest, dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen deshalb nicht kausal beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der konkreten Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Fichten immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss. Das Vorbringen der Kläger, die Fichten führten zu einer unzumutbaren Lichtbeeinträchtigung in ihren Wohnräumen, hat sich somit nicht erwiesen.
wauer - 25. Apr, 10:32
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