Der Rahmen von Sitte und Anstand
Ja, auch dazu hat sich ein Höchstgericht bereits geäußert, und zwar der OGH in einer Entscheidung, auf die ich bei einer Judikaturecherche gestossen bin: "Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält" In dieser Entscheidung blieb es dem Gerichtshof allerdings erspart, sich festzulegen, wie eng oder weit dieser Rahmen ist, was dem Kläger allerdings auch nichts genützt hat.
Er hat nämlich nach den Feststellungen in einem Zeitraum von
rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner
Apothekerin aufgesucht und auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe,geantwortet, er würde Computer besichtigen oder zu "einem" Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.
Im Verfahren behauptete er dann, es habe sich keineswegs um eine ehewidrige Beziehung gehandelt.
Aber das nützt nichts weil Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen
Oder etwas volkstümlicher formuliert: Er hätt's ihr halt sagen müssen!
Bemerkenswerkt am letzten Zitat scheint mir auch, dass zwischenmenschliche "Lebenssachverhalte" (auch so ein scheußliches Fachwort in diesem Zusammenhang) regelmäßig so dürr und schal klingen, wenn sie in die Zwangsjacke juristischer Formulierungen gezwängt werden.
Er hat nämlich nach den Feststellungen in einem Zeitraum von
rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner
Apothekerin aufgesucht und auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe,geantwortet, er würde Computer besichtigen oder zu "einem" Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.
Im Verfahren behauptete er dann, es habe sich keineswegs um eine ehewidrige Beziehung gehandelt.
Aber das nützt nichts weil Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen
Oder etwas volkstümlicher formuliert: Er hätt's ihr halt sagen müssen!
Bemerkenswerkt am letzten Zitat scheint mir auch, dass zwischenmenschliche "Lebenssachverhalte" (auch so ein scheußliches Fachwort in diesem Zusammenhang) regelmäßig so dürr und schal klingen, wenn sie in die Zwangsjacke juristischer Formulierungen gezwängt werden.
wauer - 24. Nov, 07:51
3 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
muesli - 24. Nov, 11:05
es könnte die frage einer betrachtung zugeführt werden, woraus sich für juristen die notwendigkeit ableitet, jedwege dokumente mit einer sich durch verschachtelte formulierungen und einer vielzahl an substantivierten verbformen auszeichnenden sprache zu erstellen.
(= muss es denn immer so dürr und schal sein?)
manchmal habe ich den eindruck, das image von rechtsanwälten, gerichten und politikern (=gesetzgebern) ist deshalb so schlecht, weil sich deren sprache so abzuheben versucht. vielleicht wär's zeit für ein clutrain manifesto für juristen? auch eure "markets" sind "conversations".
(= muss es denn immer so dürr und schal sein?)
manchmal habe ich den eindruck, das image von rechtsanwälten, gerichten und politikern (=gesetzgebern) ist deshalb so schlecht, weil sich deren sprache so abzuheben versucht. vielleicht wär's zeit für ein clutrain manifesto für juristen? auch eure "markets" sind "conversations".
wauer - 24. Nov, 11:45
Die im Kommentar
aufgeworfene Fragestellung kann meinem Dafürhalten nach dergestalt zur Beantwortung gebracht werden, dass unter Zugrundelegung der Entwicklung der Rechtssprache in Österreich einerseits eine gewisse Tendenz zum Verharren in geschichtlich gewachsenen Ausdrucksformen festgestellt werden muss (Nominalstil der alt-österreichischen Kanzleisprache), andererseits einer bei vielen Menschen auftretenden Verständnisschwierigkeit der standesimmanenten Fachsprache der Eindruck einer besonderen Intellektualität dem sich in dieser Ausdrückenden zugemessen wird.
;-)
ALSO: Was keiner versteht, ist sicher besonders gescheit!
Und noch VIEL WICHTIGER:
Des war schon immer so!
Abyssus abyssum invocat!
;-)
ALSO: Was keiner versteht, ist sicher besonders gescheit!
Und noch VIEL WICHTIGER:
Des war schon immer so!
Abyssus abyssum invocat!
muesli - 30. Nov, 23:11
;-))
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