Hüter der Verfassung und der Grundrechte
So wird der Verfassungsgerichtshof oft genannt.
Eine hehre Aufgabe und in einem Rechtsstaat eine eminent wichtige Funktion!
Aber nicht immer hat sich der VfGH nur mit Grundsatzfragen zu befassen, manchmak müssen sich die Richter vom Olymp der Jurisprudenz auch in die Niederungen des Alltags begeben.
Und in so einem Fall wurde entschieden:
Im burgenländischen Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. § 2 Abs. 3,
2. der letzte Satz in § 3 Abs. 3,
3. die Worte "ohne Mehrkosten" in § 9 Abs. 3,
4. der letzte Satz in § 11 Abs. 2 und
5. die Z 7 in § 13 Abs. 1.
In den aufgehobenen Bestimmungen war geregelt, welcher Rauchfangkehrer bestimmte Überprüfungen, wo und zu welchen Kosten ausführen darf, oder eben nicht.
In diesem Erkenntnis findet sich auch ein schönes Beispiel dafür, wie man sich selbst "abschießen" kann:
Die Bgld LReg hat zu einer Bestimmung (§ 2 Abs. 3) darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen denselben Inhalt hätten, wie die darin verwiesenen Bestimmungen der GewO.
Dazu hält der VfGH nur lapidar fest:
Mit ihrer Einlassung, § 2 Abs. 3 KehrG habe durch den Verweis auf die Gewerbeordnung lediglich denselben Inhalt wie diese, räumt die Burgenländische Landesregierung selbst ein, dass es sich um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt. Die bekämpfte Gesetzesstelle enthält nicht etwa lediglich eine Anknüpfung feuerpolizeilicher Normen an einen gewerberechtlichen Tatbestand, sondern trifft eine gleichartige Regelung. Für eine solche Regelung ist der Landesgesetzgeber unzuständig, weil sie eine Angelegenheit des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG betrifft. Es erübrigt sich folglich, auf die weiteren Vorwürfe des Antrages einzugehen.
Sie ist vielmehr insgesamt als verfassungswidrig aufzuheben.
So schnell kanns gehen.
Eine hehre Aufgabe und in einem Rechtsstaat eine eminent wichtige Funktion!
Aber nicht immer hat sich der VfGH nur mit Grundsatzfragen zu befassen, manchmak müssen sich die Richter vom Olymp der Jurisprudenz auch in die Niederungen des Alltags begeben.
Und in so einem Fall wurde entschieden:
Im burgenländischen Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. § 2 Abs. 3,
2. der letzte Satz in § 3 Abs. 3,
3. die Worte "ohne Mehrkosten" in § 9 Abs. 3,
4. der letzte Satz in § 11 Abs. 2 und
5. die Z 7 in § 13 Abs. 1.
In den aufgehobenen Bestimmungen war geregelt, welcher Rauchfangkehrer bestimmte Überprüfungen, wo und zu welchen Kosten ausführen darf, oder eben nicht.
In diesem Erkenntnis findet sich auch ein schönes Beispiel dafür, wie man sich selbst "abschießen" kann:
Die Bgld LReg hat zu einer Bestimmung (§ 2 Abs. 3) darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen denselben Inhalt hätten, wie die darin verwiesenen Bestimmungen der GewO.
Dazu hält der VfGH nur lapidar fest:
Mit ihrer Einlassung, § 2 Abs. 3 KehrG habe durch den Verweis auf die Gewerbeordnung lediglich denselben Inhalt wie diese, räumt die Burgenländische Landesregierung selbst ein, dass es sich um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt. Die bekämpfte Gesetzesstelle enthält nicht etwa lediglich eine Anknüpfung feuerpolizeilicher Normen an einen gewerberechtlichen Tatbestand, sondern trifft eine gleichartige Regelung. Für eine solche Regelung ist der Landesgesetzgeber unzuständig, weil sie eine Angelegenheit des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG betrifft. Es erübrigt sich folglich, auf die weiteren Vorwürfe des Antrages einzugehen.
Sie ist vielmehr insgesamt als verfassungswidrig aufzuheben.
So schnell kanns gehen.
wauer - 21. Okt, 12:20
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