Unbeirrbare Streiter
für die Schönheit der deutschen (Rechts)sprache sind offenbar die Hofräte des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes.
Nach der Verfassung ist der OGH zwar (nur) oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B-VG).
In einer aktuellen Entscheidung (3Ob125/05m) kämpft der OGH aber auch tapfer um den richtigen Artikel für den lateinischen Fachbegriff für "Dienstbarkeit"
Wie der OGH schön begründet, heißt es "DIE Servitut".
Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden.führt der OGH aus.
Dass dem OGH (zumindest in der Veröffentlichung im RIS) das Genitiv-s beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhanden gekommen ist, ist sicher nur ein Redaktionsversehen.
Falls nicht, ein Antrag nach Art. 8 Abs 1 B-VG ist schon in Vorbereitung ;-)
Nach der Verfassung ist der OGH zwar (nur) oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B-VG).
In einer aktuellen Entscheidung (3Ob125/05m) kämpft der OGH aber auch tapfer um den richtigen Artikel für den lateinischen Fachbegriff für "Dienstbarkeit"
Wie der OGH schön begründet, heißt es "DIE Servitut".
Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden.führt der OGH aus.
Dass dem OGH (zumindest in der Veröffentlichung im RIS) das Genitiv-s beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhanden gekommen ist, ist sicher nur ein Redaktionsversehen.
Falls nicht, ein Antrag nach Art. 8 Abs 1 B-VG ist schon in Vorbereitung ;-)
wauer - 7. Aug, 13:34
3 Kommentare - Kommentar verfassen - 0 Trackbacks
ingmar - 8. Aug, 11:01
Naja, aber mal ehrlich
Dass es "die" Servitut heißt, lernt man in der Einführungsvorlesung. Die Maßregelung durch den OGH ist vielleicht ein bisschen übertrieben, aber ein Anwalt sollte das wohl wissen.
wauer - 8. Aug, 16:03
Inhaltlich
bin ich ja ganz der Meinung des OGH.
Aber dass überlastete Höchstgerichte die Muße haben, derartige linguistische Untersuchungen mit einer Reihe von Belegstellen zu erstellen, finde ich bemerkenswert.
Und ob das alles wirklich in eine gerichtliche Entscheidung gehört ....?
Aber dass überlastete Höchstgerichte die Muße haben, derartige linguistische Untersuchungen mit einer Reihe von Belegstellen zu erstellen, finde ich bemerkenswert.
Und ob das alles wirklich in eine gerichtliche Entscheidung gehört ....?
ingmar - 8. Aug, 16:53
Tja, im Zeitalter der RDB... Außerdem, wozu hat man wissenschaftliche Mitarbeiter :-)
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