Dienstag, 6. Dezember 2005

Blutig

BGBl. II Nr. 396/2005
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper.
Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann
Ich stelle mir den Sachbearbeiter im Ministerium vor, der solche Texte entwirft und bin sooo froh, dass ich Anwalt geworden bin.

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Michael Kadlicz

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