Nur 20° sind nicht geringfügig
Interessante Entscheidung des OGH (8Ob63/05f) zum Begriff "geringfügiger Mangel" (§ 932 ABGB)
"Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Heizleistung die Brauchbarkeit des Fahrzeugs im alpenländischen Raum stark einschränken. Ein Fahrzeug bei winterlichen Temperaturen auf nicht mehr als 20 Grad aufheizen zu können, hindert den ordnungsgemäßen Gebrauch ganz erheblich."
Dass das angeblich "Stand der Technik" bei kleinen Dieselmotoren ist, da diese sehr energieeffizient sind und daher wenig Abwärme erzeugen, ist dabei unerheblich.
Entdeckt in der Presse.
"Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Heizleistung die Brauchbarkeit des Fahrzeugs im alpenländischen Raum stark einschränken. Ein Fahrzeug bei winterlichen Temperaturen auf nicht mehr als 20 Grad aufheizen zu können, hindert den ordnungsgemäßen Gebrauch ganz erheblich."
Dass das angeblich "Stand der Technik" bei kleinen Dieselmotoren ist, da diese sehr energieeffizient sind und daher wenig Abwärme erzeugen, ist dabei unerheblich.
Entdeckt in der Presse.
m.kadlicz - 10. Okt, 10:06
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