Mittwoch, 15. April 2009

Von Entscheidungsfreiheit und Bewusstsein

Es ist normalerweise nicht meine Baustelle, aber gelegentlich schleicht sich das Verwaltungsrecht in Form einer Vorfrage auch in zivilrechtliche Überlegungen. Und dann freut es mich sehr, damit nicht mehr zu tun zu haben. Aber nun zum Wesentlichen:

Das Glücksspielgesetz hat (neben anderen) auch den durchaus lesenswerten § 2, wovon ich den 2. und 3. Absatz referieren will:

"(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt."

Alles klar? Abgesehen davon, dass sich zumindest mir nach einigem Überlegen der Unterschied zwischen einem Glücksspielautomat und einem Glücksspielapparat nicht erschlossen hat (und ich hege die Vermutung damit nicht alleine zu sein, obwohl eine Entscheidung des UVS Oberösterreich diesen sogar als "von wesentlicher rechtlicher Bedeutung" bezeichnet hat), ist erstaunlich, welches Vertrauen der Gesetzgeber in die Technik hat.

Da führt ein Apparat (oder doch Automat?) eine "Entscheidung" durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbei. Dummerweise muss die nicht begründet werden. Mich würde nämlich der Vorgang brennend interessieren, der es der Vorrichtung ermöglicht, sich zu entscheiden, also einen Willen zu bilden, zumal eine Reihe von KI-Forschern noch nicht einmal in die Nähe einer derartigen Leistung gekommen sind.
Aber nicht nur das: Wo ein Wille, ist auch ein Bewusstsein - und das hat der Apparat "selbst". Erbsenzähler könnten nun einwenden, dass es sich dabei lediglich um ein Füllwort handelt, das durch die Lücke, die sein Entfall hinterlässt, vollständig ersetzt werden kann, aber ich will dem Gesetzgeber ja nicht unterstellen, lediglich heiße Luft oder bedrucktes Papier zu produzieren.

Auch aus den Materialen ergibt sich leider nicht, was den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, diesen Maschinen freien Willen und Bewusstsein zu unterstellen. Von einem Mangel an humanistischer Grundbildung und Sprachgefühl einmal abgesehen...


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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