Freitag, 24. November 2006

Der Rahmen von Sitte und Anstand

Ja, auch dazu hat sich ein Höchstgericht bereits geäußert, und zwar der OGH in einer Entscheidung, auf die ich bei einer Judikaturecherche gestossen bin: "Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält" In dieser Entscheidung blieb es dem Gerichtshof allerdings erspart, sich festzulegen, wie eng oder weit dieser Rahmen ist, was dem Kläger allerdings auch nichts genützt hat.

Er hat nämlich nach den Feststellungen in einem Zeitraum von
rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner
Apothekerin aufgesucht und auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe,geantwortet, er würde Computer besichtigen oder zu "einem" Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.
Im Verfahren behauptete er dann, es habe sich keineswegs um eine ehewidrige Beziehung gehandelt.
Aber das nützt nichts weil Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen

Oder etwas volkstümlicher formuliert: Er hätt's ihr halt sagen müssen!

Bemerkenswerkt am letzten Zitat scheint mir auch, dass zwischenmenschliche "Lebenssachverhalte" (auch so ein scheußliches Fachwort in diesem Zusammenhang) regelmäßig so dürr und schal klingen, wenn sie in die Zwangsjacke juristischer Formulierungen gezwängt werden.


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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