Mittwoch, 18. Oktober 2006

Kein Auto für Sexualstraftäter

Im RA-Blog lese ich in diesem Beitrag folgendes: Wolfgang Bosbach, innenpolitischer Sprecher der Union, will eine Gesetzesinitiative zur Eindämmung von Sexualstraftaten starten, nach der Sexualstraftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, kein Auto mehr besitzen oder fahren dürfen. Die meisten Sexualstraftaten würden mit Hilfe eines Fahrzeugs vorbereitet oder begangen.RA Munzinger weist in den Kommentaren und auch in seinem eigenen Blog darauf hin, dass der § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz eine entsprechende Regelung bereits trifft:Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.In Österreich ist es etwas spezifischer in § 7 Abs 3 Zif 8 StVO geregelt:Verkehrunzuverlässig ist wer...eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;Ich muss aber gestehen, dass ich in der Praxis noch nicht mit einem Führerscheinentzug auf Basis dieser Bestimmung konfrontiert war.

Kurz und bündig...

...ist der Titel mancher Verordnung.
Die Abkürzungen sind ja noch überschaubar, wenn auch nicht unmittelbar verständlich: BGBl. II Nr. 389/2006 KEM-V - viel schöner ist natürlich der Titel in seiner ganzen Pracht:Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), geändert wird
Bei Studium dieser Verordnung habe ich übrigens festgestellt, dass ich Klienten, die Probleme in diesem Bereich haben, nur zu einem Kollegen weiterschicken könnte, der versteht, was in der Verordnung geregelt wird.


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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