Kein Auto für Sexualstraftäter
Im RA-Blog lese ich in diesem Beitrag folgendes: Wolfgang Bosbach, innenpolitischer Sprecher der Union, will eine Gesetzesinitiative zur Eindämmung von Sexualstraftaten starten, nach der Sexualstraftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, kein Auto mehr besitzen oder fahren dürfen. Die meisten Sexualstraftaten würden mit Hilfe eines Fahrzeugs vorbereitet oder begangen.RA Munzinger weist in den Kommentaren und auch in seinem eigenen Blog darauf hin, dass der § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz eine entsprechende Regelung bereits trifft:Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.In Österreich ist es etwas spezifischer in § 7 Abs 3 Zif 8 StVO geregelt:Verkehrunzuverlässig ist wer...eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;Ich muss aber gestehen, dass ich in der Praxis noch nicht mit einem Führerscheinentzug auf Basis dieser Bestimmung konfrontiert war.
m.kadlicz - 18. Okt, 07:41
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