Kosenamen für Exekutivbeamte
gibt es wohl auf der ganzen Welt.
Eine interessante Entscheidung dazu berichtet Udo Vetter:
Demnach hat das Landgericht Regensburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bullen" für Polizisten nicht unbedingt beleidigend sei, da ein Beleidigungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte und der Begriff in Bayern auch der Umgangssprache angehöre.
Ob das auch für den in Österreich weit verbreiteten "Kieberer" gelten würde, konnte ich nicht eindeutig klären.
Im RIS finden sich dazu nur zwei Entscheidungen des VwGH, in denen der Begriff vorkommt (hier und hier).
Dort allerdings ist die Beleidigungsabsicht klar: Sie leuchtet aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange hervor - wie das ABGB in § 6 ebenso blumig wie treffend formuliert.
Zu dieser Frage fällt mir auch noch eine kleine Anekdote aus meiner Praxis als Strafverteidiger ein:
Der Beschuldigte ist wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt.
Die Amtshandlung wurde von Polizisten in Zivil durchgeführt.
Für die Frage der Strafbarkeit war deshalb wesentlich, ob dem Beschuldigten bewusst war, es mit Polizisten zu tun zu haben.
Zu dieser Frage als Zeuge befragt, hat der Beamte ebenso volksnah wie überzeugend berichtet: "Der Beschuldigte erkannte uns mit Sicherheit als Exekutivbeamte, da er auf unser Einschreiten mit den Worten: 'Ah, es Scheiss - Kieberer sad's ah scho da!' reagierte".
... der Renitente wurde verurteilt.
Eine interessante Entscheidung dazu berichtet Udo Vetter:
Demnach hat das Landgericht Regensburg entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bullen" für Polizisten nicht unbedingt beleidigend sei, da ein Beleidigungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte und der Begriff in Bayern auch der Umgangssprache angehöre.
Ob das auch für den in Österreich weit verbreiteten "Kieberer" gelten würde, konnte ich nicht eindeutig klären.
Im RIS finden sich dazu nur zwei Entscheidungen des VwGH, in denen der Begriff vorkommt (hier und hier).
Dort allerdings ist die Beleidigungsabsicht klar: Sie leuchtet aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange hervor - wie das ABGB in § 6 ebenso blumig wie treffend formuliert.
Zu dieser Frage fällt mir auch noch eine kleine Anekdote aus meiner Praxis als Strafverteidiger ein:
Der Beschuldigte ist wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt.
Die Amtshandlung wurde von Polizisten in Zivil durchgeführt.
Für die Frage der Strafbarkeit war deshalb wesentlich, ob dem Beschuldigten bewusst war, es mit Polizisten zu tun zu haben.
Zu dieser Frage als Zeuge befragt, hat der Beamte ebenso volksnah wie überzeugend berichtet: "Der Beschuldigte erkannte uns mit Sicherheit als Exekutivbeamte, da er auf unser Einschreiten mit den Worten: 'Ah, es Scheiss - Kieberer sad's ah scho da!' reagierte".
... der Renitente wurde verurteilt.
wauer - 8. Sep, 12:08
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