Montag, 7. August 2006

Vorsicht

ist die Mutter der Porzellankiste, dürfte sich eine Versicherung in einem Schreiben an uns gedacht haben:

In o.g. Angelegenheit legitimieren wir uns ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage als Haftplichtversicherer ...


???

Wie sich die Sachlage dadurch ändern sollte, ist mir nicht ganz klar, aber auch eine Änderung der Rechtslage bleibt für mich eher im Dunklen.

Das erinnert mich an einen Ausspruch eines schon ziemlich genervten Richters in einer Verhandlung zum gegnerischen Kollegen: "Herr Doktor, ich glaub', Sie stellen nicht einmal außer Streit, wie Sie heißen!"

Echt österreichisch ??!!

Bei der Suche nach etwas ganz anderem bin ich darauf gestoßen, dass im RIS auch die Bundesgesetzblätter seit 1945 zur Gänze abrufbar sind (so weit, so löblich).

Beim Blättern in den ersten Gesetzgebungsakten nach der Wiedererrichtung der Republik stößt man auch auf eher Skurilles:

Neben so hehren Kundmachungen wie der "Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs", der "Kundmachung über die Einsetzung einer provisorischen Staatsregierung" und der "Regierungserklärung" (hier) und einer Reihe von Gesetzen und Rechtsüberleitungen findet sich auch bereits am 28. Juni 1945 das Gesetz über Änderungen der Vergnügungssteuerordnung der Stadt Wien.

Wie heißt's so schön in einem Werbeslogan: "Diese Sorgen möchten wir haben!"

Unbeirrbare Streiter

für die Schönheit der deutschen (Rechts)sprache sind offenbar die Hofräte des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes.

Nach der Verfassung ist der OGH zwar (nur) oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B-VG).

In einer aktuellen Entscheidung (3Ob125/05m) kämpft der OGH aber auch tapfer um den richtigen Artikel für den lateinischen Fachbegriff für "Dienstbarkeit"

Wie der OGH schön begründet, heißt es "DIE Servitut".

Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden.führt der OGH aus.

Dass dem OGH (zumindest in der Veröffentlichung im RIS) das Genitiv-s beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhanden gekommen ist, ist sicher nur ein Redaktionsversehen.

Falls nicht, ein Antrag nach Art. 8 Abs 1 B-VG ist schon in Vorbereitung ;-)


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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

2700 Wiener Neustadt

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