Sie haben gewonnen !
Eine erfreuliche Mitteilung, die täglich in tausenden Haushalten eintrudelt. Es sei nur noch bekanntzugeben, was für einen Gewinn man ganz genau "abrufen" möchte - per kostenpflichtiger Hotline, oder nach Entrichtung eines "Verwaltungsbeitrages".
Danach die üblichen Ausreden, die sich aus dem Superkleingedruckten ergeben.
Das alles ist seit Jahrezehnten bekannt.
Der österreichische Gesetzgeber hat daher mit § 5j KSchG ein wirksames Mittel gegen derartige Geschäftspraktiken geschaffen. Wer so tut als hätte der Konsument etwas gewonnen, der muss auch zahlen.
Der OGH hat in einer langen Reihe von Entscheidungen eine rigorose Anwendung von § 5j KschG vertreten.
Nicht anders in einer neuen Entscheidung, die ich im Kurier entdeckt habe.
2Ob31/04d beschäftigt sich mit einem besonders unangenehmen Fall für den vollmundigen Gewinnversprecher. Der Gewinner erhält nämlicheinen fabriksneuen PKW der Marke VW Polo, viertürig, mit schwarzer Lackierung und Lederinnenausstattung, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.000, einen fabriksneuen PKW der Marke Audi A2, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.087,10 (S 70.000) sowie EUR 109.285,52Dabei hält der OGH fest, dass die Entscheidung der Unterinstanzen der herrschenden Rechtssprechung entspricht und lässt daher die Revision nicht zu, obwohl das OLG Wien der Ansicht war, dass zum konkreten Problem noch keine Rechtssprechung des OGH vorliegen würde.Rechtlich entscheidend ist nach mittlerweile ständigerRechtsprechung lediglich, ob die Zusendung von vornherein keinen Zweifel offen lässt, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (aus dem Urteil).Das ist aber nur ein Etappensieg. Die überaus seriösen Gewinnversprecher neigen nämlich regelmäßig dazu sich elegant in eine Insolvenz zu verabschieden, wenn die Masche nicht ganz so läuft wie beabsichtigt.
Danach die üblichen Ausreden, die sich aus dem Superkleingedruckten ergeben.
Das alles ist seit Jahrezehnten bekannt.
Der österreichische Gesetzgeber hat daher mit § 5j KSchG ein wirksames Mittel gegen derartige Geschäftspraktiken geschaffen. Wer so tut als hätte der Konsument etwas gewonnen, der muss auch zahlen.
Der OGH hat in einer langen Reihe von Entscheidungen eine rigorose Anwendung von § 5j KschG vertreten.
Nicht anders in einer neuen Entscheidung, die ich im Kurier entdeckt habe.
2Ob31/04d beschäftigt sich mit einem besonders unangenehmen Fall für den vollmundigen Gewinnversprecher. Der Gewinner erhält nämlicheinen fabriksneuen PKW der Marke VW Polo, viertürig, mit schwarzer Lackierung und Lederinnenausstattung, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.000, einen fabriksneuen PKW der Marke Audi A2, ein Sparbuch in der Höhe von EUR 5.087,10 (S 70.000) sowie EUR 109.285,52Dabei hält der OGH fest, dass die Entscheidung der Unterinstanzen der herrschenden Rechtssprechung entspricht und lässt daher die Revision nicht zu, obwohl das OLG Wien der Ansicht war, dass zum konkreten Problem noch keine Rechtssprechung des OGH vorliegen würde.Rechtlich entscheidend ist nach mittlerweile ständigerRechtsprechung lediglich, ob die Zusendung von vornherein keinen Zweifel offen lässt, dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss (aus dem Urteil).Das ist aber nur ein Etappensieg. Die überaus seriösen Gewinnversprecher neigen nämlich regelmäßig dazu sich elegant in eine Insolvenz zu verabschieden, wenn die Masche nicht ganz so läuft wie beabsichtigt.
m.kadlicz - 4. Apr, 07:00
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