Donnerstag, 22. März 2007

Wenn sich drei streiten...

...dann oft deswegen, weil ein – meist wohlhabender – Vierter verstorben ist. Konkret geht es um die offenbare Unmöglichkeit, ein Wertpapierdepot zwischen drei Erben aufzuteilen, da leider die Anzahl der Fonds-Anteile nicht glatt durch drei teilbar ist. Was bleibt ist die Teilungsklage, durch die die Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich der verbleibenden drei Reststücke (zwei eines Fonds und eines eines anderen Fonds) zivil, also durch gerichtliche Feilbietung und Aufteilung des Erlöses, aufgehoben werden soll.
In der Verhandlung stellt sich heraus, dass es dabei, aufgrund der kleinen Stückelung der Anteile, um zwei mal 53 Cent (in Worten: dreiundfünfzig) und einmal 8 Cent (in Worten: acht) geht.
Nichts desto trotz scheitert ein Vergleichsversuch, da es offenbar unmöglich ist, der anderen Seite auch nur ansatzweise so etwas wie Triumph zu gönnen.
Was soll man dazu noch sagen, außer: Viel Spaß bei der Exekution des kurz darauf ergangenen iudicium duplex.

PS: Um die – berechtigte – Frage zu beantworten, wie man bei solchen Summen überhaupt auf die Idee kommt, vor Gericht zu ziehen: Neben dem Wertpapierdepot gibt es auch noch Grundstücke aufzuteilen.

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Michael Kadlicz

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