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Mittwoch, 7. Juni 2006

Thanatopraxie

Wer - so wie ich - nicht gewusst hat, was das ist, dem empfehle ich einen Blick auf das BGBl. II Nr. 218/2006 vom 6.6.2006.§1 Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.Verordnungen von der Wiege bis zur Bahre.

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für den Inhalt verantwortlich:

Michael Kadlicz

Rechtsanwalt

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